EuGH-Entscheidung:Händler müssen ausgepackte Matratzen zurücknehmen

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  • Das Widerrufsrecht gilt auch für ausgepackte Matratzen, stellt der EuGH fest. Händler müssen diese innerhalb der geltenden Fristen zurücknehmen.
  • Es sei möglich, Matratzen hygienisch zu reinigen, argumentierte das Gericht, außerdem würden Hotelmatratzen auch von mehren Personen benutzt.

Wer online eine Matratze bestellt, bekommt sie meist als Rolle geliefert: vakuumiert und in Plastik eingeschweißt. Um sie zu testen, muss sie ausgepackt werden. Aber was, wenn der Käufer dann nicht zufrieden ist? In dieser Frage schafft der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun Klarheit: Das Widerrufsrecht gilt auch bei ausgepackten Matratzen, teilte das Gericht mit ( hier als PDF). Händler müssen sie innerhalb der geltenden Fristen zurücknehmen - in der Regel sind das 14 Tage.

Es ging dabei um die Frage, ob Matratzen zu den Produkten gehören, bei denen wegen des Gesundheitsschutzes oder aus hygienischen Gründen kein Widerrufsrecht besteht. Geklagt hatte ein Mann aus Deutschland. Er hatte eine Matratze im Internet gekauft, wollte sie kurz darauf aber wieder zurückgeben. Weil er die Schutzfolie schon entfernt hatte, weigerte sich der Online-Shop, sie zurückzunehmen. Dagegen klagte der Käufer. Er forderte die Rückerstattung des Kaufpreises sowie der Versandkosten von insgesamt knapp 1200 Euro.

Eine Reinigung ist möglich, sagt der EuGH

Der Bundesgerichtshof hatte diesen Fall verhandelt und den EuGH um Klärung gebeten. Dieser betonte nun, dass Verbraucher bei Onlinekäufen die Möglichkeit haben müssen, die Ware zu testen. So soll vermieden werden, dass sie Nachteile gegenüber Kunden haben, die das Produkt im Laden kaufen.

Der Aufwand für die Händler, eine bereits ausgepackte Matratze zurückzunehmen und sie zu reinigen, sei zumutbar. In der Mitteilung des EuGH heißt es, dass ein und dieselbe Matratze auch mehreren Hotelgästen diene, ein Markt für gebrauchte Matratzen bestehe und gebrauchte Matratzen einer gründlichen Reinigung unterzogen werden könnten. Dabei sei eine Matratze vergleichbar mit Kleidung, die Kunden auch anprobieren und zurücksenden können. Der beklagte Händler hatte argumentiert, dass eine solche Reinigung nicht möglich sei. Nun muss der Bundesgerichtshof in dieser Sache ein Urteil fällen.

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