Illegale Downloads:Laden und vorgeladen werden

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Tauschbörsen, Internetradios, Kinoportale: Was darf man sich aus dem Internet legal auf den Rechner ziehen?

Andreas Splittgerber

Napster, Kazaa, iTunes, YouTube, kino.to und lastfm.com - das sind nur einige Programme oder Internetseiten, die genannt werden, wenn über Downloads von Musik, Filmen oder Software aus dem Internet gesprochen wird. Aber ist der Download über diese Programme und Websites legal? Als Faustregel gilt: Je vertrauenswürdiger die Quelle, von der heruntergeladen wird, umso wahrscheinlicher ist es, dass der Download rechtmäßig ist. Wer illegal etwas heruntergeladen hat, dem drohen außer Strafen auch noch zivilrechtliche Schadensersatzklagen der Rechteinhaber.

Als Faustregel für legale Downloads gilt: Je vertrauenswürdiger die Quelle, von der heruntergeladen wird, umso wahrscheinlicher ist es, dass der Download rechtmäßig ist. (Foto: Foto: sueddeutsche.de)

Lizenz erforderlich

Der Download urheberrechtlich geschützter Werke wie Musik, Filme oder Software aus dem Internet ist grundsätzlich zustimmungspflichtig. Die Zustimmung erteilt der Rechteinhaber, indem er vertraglich ein Nutzungsrecht, eine Lizenz einräumt. Das deutsche Urheberrecht sieht aber auch gesetzliche Nutzungsrechte vor.

Erlaubt

Eine Lizenz erwirbt man beispielsweise beim Kauf von Musik, Filmen oder Software über eine kommerzielle Website (z.B. iTunes von Apple). Ein Nutzungsrecht wird auch beim Herunterladen von Freeware, Shareware oder Open-Source-Software gewährt. Stellt eine Band auf ihrer eigenen Website bestimmte Songs kostenlos zur Verfügung, so sind auch deren Download und das anschließende Anhören zulässig.

Privatkopie

Was aber gilt beim privaten Download urheberrechtlich geschützter Werke ohne vertragliche Lizenzgewährung? Privatnutzern ist es gestattet, bestimmte urheberrechtlich geschützte Werke wie Musik oder Filme zum privaten Gebrauch zu vervielfältigen und zu nutzen. Der Download, der aber nicht Software oder Datenbanken zum Gegenstand haben darf, ist eine solche Vervielfältigung. Privatkopien haben in der Vergangenheit als Rechtfertigung von Freundesnetzwerken, wie Napster oder Kazaa, gedient. Eigentlich war das aber nicht die Absicht dieser gesetzlichen Ausnahme.

Vielmehr sollten sich Musikfreunde von Bekannten eine CD kopieren, eine Sicherungskopie von einer selbst erworbenen CD erstellen oder eine persönliche Best-of-Kassette aus dem Radio mitschneiden dürfen. Wegen der Ausweitung der Peer-to-Peer-Netzwerke hat der Gesetzgeber aber reagiert und das Recht zur Privatkopie eingeschränkt.

Die Privatkopie ist dann nicht mehr zulässig, wenn das zum Download zur Verfügung gestellte Original offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder offensichtlich rechtswidrig im Internet zur Verfügung gestellt wurde. Was dies bedeutet, ist weder gesetzlich noch von der Rechtsprechung festgelegt. Ob etwa der Download von Musikstücken über Kazaa legal ist, lässt sich nicht pauschal sagen.

Einiges spricht zwar dafür, dass Teilnehmer bei Kazaa kein Recht haben, Musik oder Filme anderen zum Download überhaupt zur Verfügung zu stellen. Wenn das so sein sollte, ist das Merkmal "rechtswidrig im Internet zur Verfügung gestellt" erfüllt. Die Frage ist aber, ob diese Rechtswidrigkeit auch "offensichtlich" ist.

Nicht erlaubt

Ein kostenloser Download brandneuer Musikstücke oder Kinofilme wird in der Regel nicht erlaubt sein. Das gleiche gilt für den Download von Musik von Webseiten, auf denen man von Internetradios aufgenommene Musiktitel als MP3 herunterladen kann. Eindeutig nicht erlaubt ist es beispielsweise auch, von einem (meist internationalen) Server kostenlos Software herunterzuladen, die bei uns normalerweise Geld kostet. Eine wirksame Lizenz wurde nicht erworben - und die Ausnahme Privatkopie gibt es im Bereich Software nicht.

Umstritten

Unklar ist die Rechtslage beim (kostenlosen) Download von Musik- oder Filmdateien etwa von Peer-to-Peer-Netzwerken, wenn die Werke nicht brandaktuell sind. Sind diese Dateien offensichtlich rechtswidrig hergestellt? Das ist schwer zu beurteilen. Sind sie offensichtlich rechtswidrig im Internet zur Verfügung gestellt? Wohl eher. Eine eindeutige Aussage lässt sich hier nicht treffen. Die zugrundeliegende Rechtsvorschrift ist noch sehr jung, höchstrichterliche Rechtsprechung steht aus.

Noch nebulöser ist die Situation bei Internetradios oder Anbietern wie YouTube. Bloßes Hören von Internetradio ist wohl zulässig. Grund hierfür ist, dass die Datei immer nur ausschnittsweise und nicht vollständig auf den PC des Hörers heruntergeladen wird. Eine Vervielfältigung des Musiktitels liegt dann nicht vor. Mitschneiden von Musiktiteln vom (On demand-) Internetradio zu privaten Zwecken gilt aber wegen rechtswidrigen Anbietens im Internet womöglich nicht mehr als Privatkopie. Gerichtsentscheidungen zu diesem Problemkreis gibt es aber noch nicht. Ähnlich sind das Ansehen und der Download von Dateien von YouTube zu bewerten.

Ungesichertes Wlan

Nicht nur derjenige, der selbst den Download-Knopf drückt, verhält sich bei einem unerlaubten Download rechtswidrig. Nach aktueller Rechtsprechung kann auch jeder Betreiber eines Wlan mitverantwortlich sein, wenn dessen Wlan-Anschluss zu einem rechtswidrigen Download genutzt wird. Diese Mitverantwortlichkeit lässt sich dadurch vermeiden, dass das Wlan passwortgeschützt wird. Außerdem muss der Inhaber des Wlan-Anschlusses sofort tätig werden, wenn er erfährt, dass von seinem Anschluss aus Rechtsverletzungen vorgenommen wurden.

Konsequenzen

Mögliche Konsequenzen eines rechtswidrigen Downloads sind strafrechtlich (bis zu drei Jahren Gefängnisstrafe oder Geldstrafe) und zivilrechtlich (Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der Rechtsinhaber). Die zivilrechtliche Praxis sieht - soweit keine Gewerbsmäßigkeit vorliegt - nicht ganz so streng aus: Zu erwarten ist eine Abmahnung durch den Anwalt des Rechteinhabers, wobei die Abmahnkosten in einfachen Fällen gesetzlich auf 100 Euro beschränkt sind, verbunden mit einer Schadensersatzforderung. Realistisch sind Schadensersatzforderungen in Höhe der tatsächlich entgangenen Lizenzgebühren, also etwa dem Preis eines Titels bei einem kommerziellen Store wie iTunes.

Strafrechtlich werden vor allem Nutzer verfolgt, die rechtswidrig Material hochgeladen haben. Das Verfahren wird in der Regel von Musik- oder Filmverwertungsgesellschaften angestoßen. Die Staatsanwaltschaften einiger Bundesländer verfolgen aber nurmehr Rechtsverletzungen, die gewerbliches Ausmaß haben. Das wird ab etwa 200 illegal zur Verfügung gestellten oder heruntergeladenen Titeln angenommen.

Fazit

Das Herunterladen von Musik, Filmen und Software ist mittlerweile weitgehend gesetzlich geregelt. Soweit Musik, Filme oder Software nicht offiziell mit Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers zum Download angeboten werden, begeben sich die Nutzer in gewissem Umfang in eine Grauzone, beispielsweise beim File-Sharing oder bei Mitschnitten aus dem Internetradio. Wann die Grauzone verlassen wird und ein klares Rot zu sehen ist, muss die Rechtsprechung noch klären.

Der Autor ist Rechtsanwalt in einer Münchner Kanzlei und auf EDV- sowie Urheberrecht spezialisiert.

© SZ vom 15.06.2009/mri - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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