Der BFH entscheidet:Studieren - und dabei Steuern sparen

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Gespannt warten viele Hochschüler auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs. Es könnte sie bei den Kosten für Uni, Heimfahrten oder Bücher deutlich entlasten.

Marco Völklein

Auch Steuerrichter machen mal Ferien. Und so kommt es, dass Ralf Thesing von der Kanzlei Schulze-Borges, Gretzinger & Garvens in Hannover, aber auch die Mitarbeiter beim Bund der Steuerzahler derzeit gespannt auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) warten. Und mit ihnen viele Studenten - denn für sie dürfte das Urteil, das wohl erst im September veröffentlicht wird, äußerst interessant sein.

Hörsaal der Universität Freiburg: Dürfen Studenten ihre Kosten für das Erststudium von der Steuer absetzen? (Foto: Foto: dpa)

Es geht dabei um die Frage, ob Studenten ihre Kosten für ein Erststudium als Werbungskosten von der Steuer absetzen können - also nicht nur die Ausgaben für Bücher und Schreibwaren, sondern auch die Kosten für Fahrten nach Hause oder die Studiengebühren. Der Bund der Steuerzahler hatte sich an einer Gesetzesänderung von vor ein paar Jahren gestört, wonach solche Ausgaben nur noch als Sonderausgaben absetzbar seien. Diese sind erstens gedeckelt bei maximal 4000 Euro pro Jahr.

Und zweitens gibt es bei Sonderausgaben ein Problem: Diese drücken nur in dem Jahr die Steuerlast, in dem sie anfallen. Die meisten Studenten haben aber während des Studiums gar kein oder nur ein sehr geringes Einkommen unterhalb des Existenzminimums - "der Sonderausgabenabzug verpufft damit", erläutert Fachanwalt Thesing. Das will der Steuerzahlerbund nicht akzeptieren: Er fordert, dass die Ausgaben als Werbungskosten absetzbar sind. Denn diese sind nicht gedeckelt. Und man kann sie für die Zukunft als Verlust vortragen lassen - Studenten können so nach ihrem Berufseinstieg ihre Steuerlast drücken. Der Verband zog deshalb mit einem Musterverfahren zum BFH nach München.

Im Juni behandelte das oberste deutsche Steuergericht die Sache. Dabei ging es unter anderem um eine Lehrerin aus Niedersachsen. Sie wollte die Ausgaben für ihr Studium in Höhe von 6000 Euro als Werbungskosten absetzen - das Finanzamt weigerte sich. In der mündlichen Verhandlung machten die BFH-Richter allerdings klar, dass das Finanzamt damit nicht richtig lag, berichtet Anwalt Thesing, der als Prozessbevollmächtigter für den Bund der Steuerzahler den Fall in München vertrat. Die Studienausgaben der Lehrerin seien als Werbungskosten anzusehen, weil sie im engen Zusammenhang mit der heutigen beruflichen Tätigkeit stehen. So weit, so klar.

Urteil im September

Allerdings hakten die Richter in der mündlichen Verhandlung auch immer wieder bei einem Punkt nach: Bevor die Lehrerin ihr Studium an der Uni Lüneburg aufgenommen hatte, hatte sie bereits eine Ausbildung zur Buchhändlerin absolviert. Thesing berichtet: Die Richter wollten nun vom Vertreter des Bundesfinanzministeriums wissen, wie es denn sein könne, dass eine Buchhändlerin, die sich im Rahmen einer Fortbildungsmaßnahme weiterqualifiziere, die Ausgaben dafür als Werbungskosten absetzen könne; eine Ausbildung an einer Universität aber nicht. "Bei diesem Punkt haben die Richter mehrmals ganz genau nachgefragt", berichtet Thesing.

Und deshalb warten nun alle gespannt auf die schriftliche Urteilsbegründung. Aus der wird dann hoffentlich klipp und klar hervorgehen, ob das Urteil nur für Menschen gilt, die nach einer bereits erfolgten Berufsausbildung ein Studium aufnehmen - oder ob es für alle Studierenden gilt. Also auch für die klassischen Erststudenten, die direkt nach dem Abitur, dem Wehr- oder Zivildienst an die Uni gehen und danach in den Beruf einsteigen. Diese Frage ist derzeit offen.

Voraussichtlich im Laufe des Septembers rechnen Beobachter nun mit der Veröffentlichung des Urteils - spätestens dann sind die Richter wieder zurück aus den Ferien. Bis dahin gibt die Stiftung Warentest folgenden Tipp: "Knüpft Ihr Job direkt an das Studium an, rechnen Sie die Studienkosten in der Steuererklärung als Werbungskosten ab." Das könne man auch rückwirkend für die letzten vier Jahre tun, falls keine Steuererklärung gemacht wurde oder der Steuerbescheid noch offen ist. Sollte das Finanzamt die Ausgaben nicht als Werbungskosten anerkennen, sollten die Betroffenen Einspruch einlegen und auf das ausstehende BFH-Urteil ( Aktenzeichen VI R 14/07) verweisen, rät Steuerrechtler Thesing: "Damit hält man den Bescheid offen und sichert sich alle Chancen."

© SZ vom 22.08.2009 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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