An diesem Freitag herrschte bei vielen Händlern und Kunden eine seltsame erregte Stimmung. Es war Black Friday , ein Tag, der vor allem eines ist: eine riesige Marketing-Veranstaltung. In den USA gehört der Tag nach Thanksgiving zu den umsatzstärksten im Jahr. Auch in Deutschland versuchen immer mehr Onlinehändler, von dem Phänomen Black Friday zu profitieren, das seinen Ursprung kurioserweise im stationären Handel hat. Der Tag ist einer von vielen angeblichen Schnäppchentagen, bei dem Verbraucherschützer raten, die Angebote doch sehr genau zu prüfen. Der Elektronikhändler Mediamarkt rief den Red Friday aus. In China lief in diesem Monat bereits der Singles' Day, initiiert vom Online-händler Alibaba. Und demnächst kommt dann noch Amazons weltweiter Prime Day.
Und weil die Namen inzwischen so bekannt sind, sind sie auch finanziell lukrativ. Der Begriff Black Friday ist seit 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt geschützt. Im Oktober ging das Markenrecht über einen Zwischenhändler an die Super Union Holdings Ltd., eine Hongkonger Firma. Die versucht nun, ihr Markenrecht in Deutschland durchzusetzen. In den vergangenen Wochen soll die Firma über die Berliner Anwaltskanzlei Hogertz LLP Unterlassungserklärungen an verschiedene Firmen und Personen verschickt haben, die den Begriff Black Friday genutzt haben.
Mehrere Anwaltskanzleien melden, dass ihnen solche Unterlassungserklärungen vorliegen. Darin werde verlangt, den Begriff nicht mehr zu verwenden. Bei einem Verstoß sehe die Erklärung eine Vertragsstrafe von 10 000 Euro vor. Hinzu kämen Anwaltskosten, die sich an einem Streitwert von bis zu 100 000 Euro orientierten, heißt es. Ein ungewöhnlich hoher Betrag für einen Markenstreit. Solche Summen werden in der Regel nur bei sehr bekannten Marken aufgerufen.
Anwalt Alexander Hogertz nimmt seine Mandantin, die Hongkonger Firma, in Schutz: "Wie jeder Markeninhaber ist auch sie angehalten, die Rechte aus ihrer Marke durchzusetzen. Dies wird mit dem notwendigen Augenmaß geschehen." Detaillierte Fragen zum Zweck der Hongkonger Firma beantwortete er unter Verweis auf die Verschwiegenheitspflicht nicht.
Bei der Adresse in München handele es sich nicht um eine eigene Firma, sagt ein Sprecher
In Deutschland profitiert von dieser Situation offenbar vor allem ein Unternehmen: die Black Friday GmbH. Sie gibt an, von der Hongkonger Markeninhaberin die ausschließlichen Nutzungsrechte für Deutschland erworben zu haben und präsentiert auf ihrer Internetseite stolz den Vertrag. Diese Meldung schickte sie auch als Newsletter an viele Firmen, die im Onlinehandel aktiv sind. Offenbar mit dem Ziel, diese dazu zu bewegen, sich auf ihrem Portal blackfridaysale.de als Partner zu registrieren und die Sonderangebote nur noch darüber zu verbreiten.
Doch mit den Unterlassungserklärungen will die Firma nichts zu tun haben: "Die haben wir nicht verschickt, und das haben wir auch nicht vor", sagte ein Sprecher. Die Firma ist nicht in Deutschland, sondern in Österreich registriert. Sie gibt im Impressum der Internetseite aber auch eine Münchner Adresse an. Allerdings taucht im Handelsregister keine Firma mit dem Namen auf. Es handele sich bei der Adresse um "ein Büro, eher eine Anschrift", so der Sprecher. Es gebe zwar eine Tochterfirma, aber diese habe in Russland das Markenrecht inne und betreibe dort ebenfalls ein Verkaufsportal.
Dass der Begriff Black Friday überhaupt als Marke geschützt werden durfte, verwundert Markenrechtler. Unter anderem die Kanzlei Arqis beantragte Anfang November die Löschung der Marke. "Ich gehe davon aus, dass wir Erfolg haben werden", sagt der zuständige Anwalt.