Volleyball:Hintergrund: Meldepflichtversäumnis

Berlin (dpa) - Volleyballer Philipp Collin hat gegen Artikel 2.4 des Codes der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA) verstoßen. Nach einem Jahr Sperre wegen eines Meldepflichtversäumnisses darf er seinen Beruf wieder ausüben.

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Berlin (dpa) - Volleyballer Philipp Collin hat gegen Artikel 2.4 des Codes der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA) verstoßen. Nach einem Jahr Sperre wegen eines Meldepflichtversäumnisses darf er seinen Beruf wieder ausüben.

In Artikel 2 des NADA-Codes heißt es:

„Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen sind: (...) Der Verstoß gegen anwendbare Vorschriften zur Verfügbarkeit des Athleten für Trainingskontrollen, einschließlich Meldepflichtversäumnisse und Versäumte Kontrollen, die auf der Grundlage von Bestimmungen festgestellt wurden, die dem International Standard for Testing entsprechen. Jede Kombination von drei Versäumten Kontrollen und/oder Meldepflichtversäumnissen innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten, die von für den Athleten zuständigen Anti-Doping-Organisationen festgestellt wurden, stellt einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar.“

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