Tränen der Erleichterung standen vielen Passagieren, ihren Angehörigen und Freunden in den Augen: Sie hatten es nach dem verheerenden Erdbeben in Japan am Wochenende geschafft, einen Flug Richtung Heimat zu erreichen. Allerdings waren dem Vernehmen nach in einigen Flugzeugen viele Plätze leer geblieben: Die Infrastruktur ist in Teilen des Landes stark beeinträchtigt, nicht alle Passagiere erreichten beispielsweise den internationalen Flughafen Tokio-Narita rechtzeitig.
Ein Reisender aus Japan wird am Münchner Flughafen von einer Angehörigen begrüßt.
(Foto: dapd)Seit Samstag hat das Auswärtige Amt aufgrund der aktuellen Lage eine Teilreisewarnung für den Nordosten der Insel Honshu ausgesprochen. Insgesamt wird von nicht erforderlichen Reisen nach Japan abgeraten. Deutsche in der Region um die Atomkraftwerke Fukushima und im Großraum Tokio/Yokohama sollten prüfen, ob ihr Aufenthalt weiterhin nötig ist.
Glücklich also die, die bereits wieder in Deutschland gelandet sind. Doch Reisende, die in diesen Tagen einen Flug nach Japan gebucht haben, stellen sich bange Fragen: Ist es sicher, jetzt nach Japan zu fliegen? Kann ich den Flug stornieren oder auf einen anderen Zeitpunkt umbuchen? Kriege ich mein Geld zurück?
Indvidualreisende zahlen aus eigener Tasche
Schlechte Karten haben Individualreisende, die lediglich einen Flug bei einer Fluggesellschaft gebucht haben und sich im Land auf eigene Faust bewegen wollten. "Hier ist der Vertragsgegenstand die ordnungsgemäße Abwicklung des Fluges", sagte Paul Degott, Anwalt für Reiserecht aus Hannover, zu sueddeutsche.de. Die Airline ist dafür verantwortlich, dass der Check-in durchgeführt werden kann, dass sicher gestartet und gelandet wird. Solange dies gewährleistet ist, gilt das Prinzip "höhere Gewalt" durch Naturkatastrophen bei der Flugstornierung nicht. Umbuchungs- oder Stornokosten muss der Passagier aus eigener Tasche bezahlen.
Abgestufte Regelung für Pauschalreisende
Ganz anders sieht es für Pauschalreisende aus. Hier ist der Anreiseflug in der Regel nur ein Teil der Vertragsleistung, meist sind noch weitere Flüge, Fahrten oder Ausflüge geplant. "Die Aussichten, den vollen Reisepreis zurückzuerlangen richten sich danach, wie stark die Durchführung der weiteren Leistung beeinträchtigt ist", so Reiserechtler Degott. Abgestufte Erstattungen seien möglich, wenn den Kunden vor Ort keine akzeptablen Alternativen angeboten werden können.
Touristen mit bereits gebuchtem Reiseziel und Aufenthalt in und um Tokio müssen sich eines weiteren Risikos bewusst sein: Nach aktuellem Kenntnisstand ist derzeit nicht klar, wie hoch der Anteil radioaktiver Partikel in der Luft ist, die Tokio in den kommenden Tagen erreicht und wie stark die Belastung durch den sogenannten Fallout bei Niederschlägen sein könnte. "In diesem Fall greift Paragraph 651 j des BGB", erklärt Degott: "Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen."