Wohnungspolitik - Berlin:Berlin will neue Regeln für Vermietung von Ferienwohnungen

Berlin (dpa/bb) - Die Berliner dürfen ihre Wohnung künftig bis zu 60 Tage im Jahr ohne Genehmigung an Feriengäste weitervermieten. Wer dies länger tun will, muss beim Bezirksamt eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Die neuen Regelungen sind Teil eines Gesetzentwurfs, den Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher (Linke) am Mittwoch vorstellte.

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Berlin (dpa/bb) - Die Berliner dürfen ihre Wohnung künftig bis zu 60 Tage im Jahr ohne Genehmigung an Feriengäste weitervermieten. Wer dies länger tun will, muss beim Bezirksamt eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Die neuen Regelungen sind Teil eines Gesetzentwurfs, den Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher (Linke) am Mittwoch vorstellte.

Angesichts der Wohnungsknappheit in der Hauptstadt sind dort auch schärfere Regelungen gegen die sogenannte Zweckentfremdung von Wohnraum geplant. So müssen Eigentümer, die ihre Wohnung leer stehen lassen, statt sie zu vermieten, künftig schon nach drei Monaten Leerstand statt wie bisher nach sechs Monaten mit Restriktionen rechnen. In Kraft treten soll die Gesetzesnovelle nach dem Willen Lompschers im Mai 2018. Ähnliche Regelungen gebe es auch in anderen deutschen Metropolen, sagte sie.

Das Berliner Ausgangsgesetz zum Zweckentfremdungsverbot gilt seit Mai 2014. Damit wollte die Politik verhindern, dass preiswerter Wohnraum für Berliner durch Leerstand, Abriss, die Umwandlung in Gewerberaum oder die gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen verloren geht. Auch Privatleute dürfen seither selbstbewohnte Wohnungen nur noch mit Ausnahmegenehmigung vermieten.

Für diese soll es nun etwas einfacher werden, wie Lompscher erläuterte. Sofern sie nicht mehr als 60 Tage weitervermieten wollten, müssten sie das beim Bezirksamt in Zukunft nur noch anzeigen. Dies soll unbürokratisch und auch online machbar sein. Einmal jährlich müsse der Betreffende dann den Nachweis erbringen, wann er an wen vermietet habe.

Ausnahmegenehmigungen für längere Zeiträume sollen auf Antrag möglich sein. "Das hängt dann von dem jeweiligen Einzelfall ab", sagte Lompscher. "Es ist aber eher so, dass die Genehmigung nicht zu erteilen ist." Sinn des Gesetzes sei ja, im Interesse der Allgemeinheit eine Zweckentfremdung von Wohnraum zu unterbinden.

Die 60-Tage-Regelung sei im Hinblick auf die Zahl der Urlaubstage, Wochenenden und Feiertage "lebensnah", meinte Lompscher. "Wir wollen niemanden bestrafen, wenn während des Urlaubs die eigene Wohnung für wenige Tage als Ferienwohnung vermietet wird. Gegen eine dauerhafte, gewerbliche Nutzung wollen wir mit dem Gesetz jedoch künftig noch entschiedener vorgehen."

Helfen soll dabei ein Registrierungssystem: Jeder, der seine Wohnung oder Teile davon weitervermietet, bekommt bei der Anzeige beim Bezirksamt eine individuelle Registriernummer. Diese muss dann auch beim Angebot der Wohnung auf Vermietungsportalen wie Airbnb angegeben werden.

In Berlin gibt es laut Stadtentwicklungsverwaltung schätzungsweise 20 000 bis 30 000 Wohnungen oder Zimmer, die teilweise zu Ferienzwecken vermietet werden. Das weltweit agierende Vermittlungsportal Airbnb hat nach eigenen Angaben 26 000 Unterkünfte zur gelegentlichen Vermietung im Angebot.

Der Geschäftsführer von Airbnb Deutschland, Alexander Schwarz, bewertete die geplanten Regelungen als "Schritt in die richtige Richtung für alle Berliner Home Sharer". Sein Unternehmen wolle den Gesetzentwurf und seine Auswirkungen nun genau prüfen. Wichtig sei, Rahmenbedingungen zu entwickeln, die die veränderten Lebensgewohnheiten der Menschen im 21. Jahrhundert widerspiegeln.

Die oppositionelle FDP-Fraktion bezeichnete Lompschers Gesetzentwurf hingegen als "Frechheit". "Wenn sie Home Sharing in diesem Ausmaß reguliert, ist es nur eine Frage der Zeit, bis die erste Person gegen dieses Gesetz erfolgreich klagt", sagte die FDP-Abgeordnete Maren Jasper-Winter. Auch das Registrierungsverfahren sei unbefriedigend.

Jasper-Winter verwies auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom August 2016. Damals hatten die Richter einem Kläger die zeitweise Vermietung einer Wohnung an Feriengäste an bis zu 182 Tagen im Jahr zugestanden.

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