Schwerin:Anträge für Wählbarkeitsbescheinigungen per Mail möglich

Schwerin (dpa/mv) - Für die Benennung ihrer Kandidaten zu den Kommunalwahlen am 26. Mai bleiben Parteien und Wählergruppen in Mecklenburg-Vorpommern noch knapp sechs Wochen. Das Innenministerium in Schwerin erinnerte am Mittwoch daran, dass für jede Kandidatur Wählbarkeitsbescheinigungen vorzulegen sind. Die Anträge bei den örtlichen Meldebehörden könnten in diesem Jahr erstmals auch per Mail gestellt werden. Die bisherigen Möglichkeiten der persönlichen und schriftlichen Beantragung oder auch durch Bevollmächtigte blieben aber bestehen. Die Wählbarkeitsbescheinigungen würden den jeweiligen Kandidaten per Post zugeschickt, müssten von diesen dann aber noch an die Partei oder Wählergruppe übergeben werden.

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Schwerin (dpa/mv) - Für die Benennung ihrer Kandidaten zu den Kommunalwahlen am 26. Mai bleiben Parteien und Wählergruppen in Mecklenburg-Vorpommern noch knapp sechs Wochen. Das Innenministerium in Schwerin erinnerte am Mittwoch daran, dass für jede Kandidatur Wählbarkeitsbescheinigungen vorzulegen sind. Die Anträge bei den örtlichen Meldebehörden könnten in diesem Jahr erstmals auch per Mail gestellt werden. Die bisherigen Möglichkeiten der persönlichen und schriftlichen Beantragung oder auch durch Bevollmächtigte blieben aber bestehen. Die Wählbarkeitsbescheinigungen würden den jeweiligen Kandidaten per Post zugeschickt, müssten von diesen dann aber noch an die Partei oder Wählergruppe übergeben werden.

Laut Ministerium muss die Antragsmail mindestens den Familiennamen, den Vornamen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Kandidaten oder der Kandidatin enthalten. Zudem müsse mitgeteilt, an welchen Wahlen teilgenommen werden soll. Bei den Kommunalwahlen Ende Mai werden Gemeinde- und Stadträte sowie vielfach auch Bürgermeister gewählt. Spätestens am 12. März um 16.00 Uhr müssten die Wahlvorschläge bei dem zuständigen Wahlleiter eingegangen sein, hieß es.

Formell als wählbar gelten alle Deutschen und EU-Bürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in Mecklenburg-Vorpommern ihren Hauptwohnsitz haben. Von Gerichten verhängte Strafen können das passive Wahlrecht einschränken. Das aktive Wahlrecht bei Kommunalwahlen ist an ein Mindestalter von 16 Jahren geknüpft.

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