Schleswig:OVG: Besoldung von Lehrern teils verfassungswidrig niedrig

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Die Statue der Justitia steht mit einer Waage und einem Schwert in der Hand. (Foto: Arne Dedert/dpa/Archivbild)

Die Besoldung von Landesbeamten in Schleswig-Holstein ist nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts in Schleswig teils verfassungswidrig niedrig. Das Gericht...

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Schleswig (dpa/lno) - Die Besoldung von Landesbeamten in Schleswig-Holstein ist nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts in Schleswig teils verfassungswidrig niedrig. Das Gericht entschied am Dienstag anlässlich der Berufung mehrerer verbeamteter Lehrer, dass deren Besoldung im Jahre 2007 in den Besoldungsgruppen A 13, A 15 und A 16 gegen das verfassungsrechtliche Gebot der amtsangemessenen Alimentation verstößt. Die Fälle werden nun dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt, wie das OVG mitteilte. Eine schriftliche Begründung des Vorlagebeschlusses liegt noch nicht vor (Az. 2 LB 93/18).

Im September 2018 hatte das Verwaltungsgericht bereits für die Besoldungsgruppe A 7 eine verfassungswidrige Unteralimentation festgestellt und die Fälle zur Überprüfung an das Bundesverfassungsgericht gegeben. Für die höheren Besoldungsgruppen hingegen nicht. Dagegen konnte Berufung eingelegt werden.

Auslöser für die Verfahren war der endgültige Wegfall des Weihnachtsgeldes für die Beamten des Landes im Jahre 2007, das als sogenannte Sonderzahlung Bestandteil der Alimentation ist. Schleswig-Holstein hatte die Sonderzahlung mit Blick auf die damals prekäre Haushaltslage für die unteren Besoldungsstufen reduziert und für die Besoldungsgruppen ab A 11 gestrichen.

Nach Angaben des Gerichts ist der Dienstherr - in diesem Fall das Land Schleswig-Holstein - verpflichtet, Beamte sowie ihre Familien angemessen zu alimentieren und ihnen einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Gerade dies vermochte der zuständige 2. Senat in Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Prüfungsstufen nicht festzustellen. Als Indizien für eine „evident unzureichende“ Besoldung erkannte er unter anderem eine zu große Abweichung der Besoldungsentwicklung einerseits von den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes und andererseits von der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes.

© dpa-infocom, dpa:210323-99-940847/2

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