Weil der nach Tunesien abgeschobene Sami A. bis jetzt nicht nach Deutschland zurückgeholt wurde, hat seine Anwältin ein Zwangsgeld von 10 000 Euro von der Stadt Bochum eingefordert. "Das Fax ist in der Nacht raus, das Geld muss gezahlt werden", sagte die Anwältin Seda Başay-Yıldız am Mittwochmorgen. Erhalten wird es aber nicht die Anwältin oder Sami A., sondern der deutsche Staat.
Um Mitternacht war ein Ultimatum zur Rückholung von Sami A. abgelaufen. Die Stadt Bochum hatte zuvor noch versucht, die Zahlung des Zwangsgeldes abzuwenden und beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalens Beschwerde eingelegt. Diese wurde aber am Dienstagabend abgewiesen. Bislang habe die Stadt Bochum keinerlei Bemühungen entfaltet, der ihr auferlegten Rückholverpflichtung nachzukommen, hieß es dazu unter anderem in der Begründung des OVG. Das Ultimatum hatte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gesetzt.
Exklusiv Islamist:Wie Sami A. vom Routinefall zum Top-Gefährder wurde
Seit Jahren wird der Islamist überwacht. Doch erst im Juli dieses Jahres schiebt Deutschland Sami A. nach Tunesien ab, wo er nun freikommt. Warum haben die Behörden 2018 ihre Einschätzung geändert?
Sami A. kann nach Angaben tunesischer Behörden zurzeit allerdings auch nicht nach Deutschland reisen. Sein abgelaufener Pass sei weiter im Besitz der Behörden, gegen ihn werde weiter ermittelt, hatten diese am Dienstag mitgeteilt.
Der mutmaßliche Ex-Leibwächter des 2011 getöteten Al-Qaida-Chefs Osama bin Laden war am 13. Juli aus Deutschland abgeschoben worden, obwohl das Gelsenkirchener Gericht am Abend zuvor entschieden hatte, dass dies wegen Foltergefahr in Tunesien nicht zulässig sei. Der Beschluss war aber erst übermittelt worden, als die Chartermaschine bereits in der Luft war.
In Deutschland gilt der Mann als Gefährder, die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung konnte ihm aber nicht nachgewiesen werden. Entsprechende Ermittlungen wurden eingestellt. A. war 1997 zum Studieren nach Deutschland gekommen und lebte zuletzt mit Frau und Kindern in Bochum.