Das deutsche Grundgesetz garantiert politisch Verfolgten das Recht auf Asyl, die Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte gibt Flüchtlingen Recht auf Asyl, und die EU hat ihren Flüchtlingsschutz anhand der Genfer Flüchtlingskonvention gestaltet, die Menschen Schutz zuspricht, deren Leben oder Freiheit in den Herkunftsländern gefährdet sind.
Aber kann jemand in einem EU-Staat gewährten Schutz als Flüchtling verlieren, weil er straffällig wird, als gefährlich gilt? Damit hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg befasst. Belgien, Österreich und die Niederlande hatten um Vorabentscheidungen ersucht.
Prinzipiell können die Staaten nach EU-Recht einem Flüchtling den Schutzstatus entziehen: Wenn er rechtskräftig verurteilt ist wegen einer besonders schweren Straftat und eine Gefahr bedeutet für die Allgemeinheit des Landes. Die Luxemburger Richter betonten in ihrer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung das "und": Eine besonders schwere Straftat heiße nicht zugleich, dass der Verurteilte die Allgemeinheit gefährde. Es handle sich vielmehr um zwei Voraussetzungen, die beide festgestellt werden müssen.
Mehrere leichte Vergehen ergeben noch keine schwere Straftat
Die Richter sollten Kriterien nennen für die Schwere oder besondere Schwere einer Straftat. Auf jeden Fall ergebe sie sich nicht, entschieden diese, indem mehrere nicht besonders schwere Straftaten addiert werden. Es müsse die "außerordentliche Schwere" vorliegen bei der Art Straftaten, "die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen". Alle Umstände eines Fall seien zu würdigen für den Schweregrad, "insbesondere Art und Maß der angedrohten und erst recht der verhängten Strafe", so der EuGH. Unter weiteren Kriterien nannte er die Schäden, die die Tat verursacht hat.
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Ob jemand eine "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche" Gefahr bedeutet für das allgemeine Grundinteresse eines EU-Staats, entschied der EuGH, hätten Behörden im Einzelfall festzustellen, unter Würdigung aller Umstände und Wahrung der Verhältnismäßigkeit. Beim Abwägen der Interessen des Flüchtlings und des Staats seien die Behörden jedoch nicht verpflichtet zu beachten, was die Rückkehr in das Herkunftsland für Betroffene bedeuten kann.