Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts:Rechtsextremer Polizist verliert seinen Job

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass der Polizist Andreas T. wegen rechtsextremer Umtriebe aus dem Dienst entlassen werden darf. (Foto: dpa)
  • Nach jahrelangem Rechtsstreit hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Andreas T. nicht mehr als Polizist arbeiten darf.
  • Das Land Berlin hatte ihn bereits 2007 wegen rechtsextremer Umtriebe suspendiert, musste jedoch seine Bezüge weiter zahlen.
  • Das Urteil ist ein Wegweiser für den Umgang mit Extremisten im Staatsdienst.

Von Antonie Rietzschel, Leipzig

Der Wunsch von Andreas T. war klar: "Das muss jetzt endlich ein Ende haben", hatte der Polizeibeamte vor der Urteilsverkündung gesagt. Das Land Berlin hatte ihn 2007 wegen rechtsextremer Umtriebe vom Dienst suspendiert. Über Jahre entspann sich ein skurriler und zäher Rechtsstreit, der nun tatsächlich sein vorläufiges Ende findet. Allerdings dürfte Andreas T. auf ein anderes Ergebnis gehofft haben.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied, dass er entlassen werden kann, künftig also auch keine Bezüge mehr erhält - eine Entscheidung also im Sinne des Landes Berlin, das als Kläger auftrat. "Wer die freiheitlich-demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung des Grundgesetzes ablehnt, ist für die Ausübung eines öffentlichen Amtes nicht geeignet", sagte der Vorsitzende Richter Ulf Domgörgen in der Urteilsverkündung.

Hitlergruß und Hakenkreuzfahne

Dass Andreas T. einer verfassungsfeindlichen und menschenverachtenden Ideologie anhängt, daran gibt es für das Gericht keinerlei Zweifel. Für die Naziband "Deutsch Stolz Treue" schrieb er das Booklet einer CD. Auf seinem Körper finden sich Tätowierungen verfassungsfeindlicher Symbole, darunter die Siegrune, die auch die SS benutzte.

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2007 entdeckten die Kollegen von Andreas T. bei einer Hausdurchsuchung eingerahmte Bilder von Adolf Hitler und Rudolf Hess. Dazu einen Haufen rechtsextreme Zeitschriften und einen Trinkbecher mit der Aufschrift "Rudolf Hess forever in our heart". Fotos zeigten Andreas T. mit Hakenkreuzfahne sowie Hitlergruß. Gerichtsverfahren wegen Volksverhetzung und dem Zeigen verfassungsfeindlicher Symbole endeten allerdings mit der Einstellung oder Freispruch. Eine Geldstrafe erhielt der Polizist lediglich wegen einer nicht genehmigten Nebentätigkeit.

Das Land Berlin versuchte dennoch, T. endgültig loszuwerden. Doch weder das Verwaltungsgericht noch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg sahen es als erwiesen an, dass T. allein durch sein rechtsextremes Gedankengut seine Pflicht zur Treue zur Verfassung verletzte. Bei der Bewertung des Falles bezog sich das Oberverwaltungsgericht auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, den so genannten Radikalenerlass von 1975. Demnach sei es völlig in Ordnung, eine private Meinung zu haben, solange diese nicht nach außen getragen werde - in Form von politischen Aktivitäten beispielsweise.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun versucht, die bisher geltenden Maßstäbe der heutigen Zeit anzupassen, um so den Umgang mit Extremisten im Staatsdienst zu erleichtern. Die Kammer kam bei der Bewertung zu dem Schluss, dass auch bestimmte Tätowierungen ausreichen, um die Verfassungstreue von Beamten in Zweifel zu ziehen. Der Körper werde durch Tattoos bewusst als Kommunikationsmedium eingesetzt. "Es ist beinahe kaum eine intensivere Bekundung der inneren Einstellungen denkbar, als sich diese eintätowieren zu lassen und sie so nach außen wirksam werden zu lassen", sagte der Vorsitzende Richter Domgörgen.

Unverschämte Ahnungslosigkeit

Bei der mündlichen Anhörung hatte der Anwalt von Andreas T. seinen Mandanten als Menschen dargestellt, der seine Gesinnung nur im Privaten auslebe - als handle es sich hier um einen Fetisch. Die Tätowierungen zeige er nur im engsten Kreis. Selbst beim Duschen mit Kollegen soll er die verfassungsfeindlichen Zeichen abgedeckt haben, sagte er. Für das Gericht spielte das offenbar keine Rolle,

Als ihn der Vorsitzende Richter Ulf Domgörgen während der Anhörung auf eine Tätowierung ansprach, gab sich Andreas T. ahnungslos. Auf dem Körper des Polizisten findet sich eine Reihe von Noten, umgeben von einem Siegerkranz. Ob er denn sagen könne, welche Bedeutung diese Abbildung habe. "Ich habe mir nur ein paar Noten tätowieren lassen", sagte der Polizist. "Es gibt hier am Gericht Kollegen, die Noten lesen und am Klavier spielen können - das ist die Melodie des Horst-Wessel-Liedes", sagte Domgörgen. Das Horst-Wessel-Lied war das Kampflied der NS-Kampforganisation SA und Parteihymne der NSDAP. Antwort von Andreas T.: "Das war mir bisher unbekannt." Der Richter ließ das unkommentiert, wunderte sich jedoch darüber, dass die Vorinstanzen diese Tätowierung bisher nicht thematisiert hatten. Bei der Entscheidungsfindung des Bundesverwaltungsgerichts dürfte die Notenreihe in die Gesamtbewertung eingeflossen sein.

Auf das Urteil reagierte die Gewerkschaft der Polizei (GdP) in Berlin erleichtert: Ein Nazi habe jahrelang vom "lahmenden System" profitiert. "Wir sind froh, dass das Bundesverwaltungsgericht heute endlich einen Riegel vorgeschoben hat", sagte Sprecher Benjamin Jendro. "Es sollte jetzt schnellstmöglich geklärt werden, ob diese Person noch Verbindungen zu gleichgesinnten Sympathisanten im aktiven Dienst hat."

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