Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts:NPD scheitert mit Klage gegen Schwesig

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  • NPD scheitert mit Klage gegen Familienministerin Schwesig: Außerhalb ihrer amtlichen Funktion dürfen auch Staatsorgane weiterhin am politischen Meinungskampf teilnehmen, urteilt das Bundesverfassungsgericht.
  • Schwesig hatte während des Wahlkampfs in Thüringen einer Zeitung gesagt: "Ziel Nummer eins muss sein, dass die NPD nicht in den Landtag kommt."

NPD-Klage gegen Schwesig abgewiesen

Die rechtsextreme NPD ist vor dem Bundesverfassungsgericht mit einer Klage gegen Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig (SPD) wegen kritischer Äußerungen im Wahlkampf gescheitert. Der Antrag ist unbegründet", sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle am Dienstag in Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Ministerin mit einer NPD-kritischen Äußerung im Thüringer Landtagswahlkampf das Recht der Partei auf Chancengleichheit nicht verletzt habe.

Zwar dürften "Staatsorgane als solche" nicht zu Gunsten oder Lasten einer Partei "Partei ergreifen", sie dürften aber außerhalb ihrer amtlichen Funktion durchaus weiter am politischen Meinungskampf teilnehmen, urteilte das Gericht. Nach dessen Auffassung nahm die Politikerin mit ihrer Äußerung in einem Interview weder ihre "staatliche Autorität" noch "Ressourcen ihres Amtes" in Anspruch und äußerte sich insoweit nicht als Mitglied der Bundesregierung (Az.: 2 BvE 2/14). Die Äußerung sei dem politischen Meinungskampf zuzuordnen, der nicht dem Neutralitätsgebot unterliegt.

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Die NPD scheitert mit ihrer Klage gegen Manuela Schwesig (SPD). Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Familienministerin außerhalb ihrer amtlichen Funktion am politischen Meinungskampf teilnehmen darf. Aber lässt sich Meinung so einfach vom Amt trennen?

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Voßkuhle warnte aber davor, das Urteil als "Freifahrschein" zu verstehen. Der Senat habe sich intensiv mit den Grenzen der Äußerungsrechte von Mitgliedern der Bundesregierung befasst. Minister dürfen ihr Amt demnach nicht dazu missbrauchen, um gegen andere Parteien im Wahlkampf Stimmung zu machen. "Es gilt insofern das Gebot der Neutralität des Staates im Meinungskampf", sagte Voßkuhle. Sie dürften zwar am politischen Meinungskampf teilnehmen - müssten dies jedoch von ihrem Amt trennen.

Schwesigs Äußerungen

Schwesig hatte während des Wahlkampfs der Thüringischen Landeszeitung gesagt: "Ziel Nummer eins muss sein, dass die NPD nicht in den Landtag kommt." Die NPD warf daraufhin der Bundesministerin vor, sie habe ihre parteipolitische Neutralitätspflicht verletzt. Bei der Wahl am 14. September scheiterte die NPD mit 3,6 Prozent der Stimmen an der Fünf-Prozent-Hürde.

Auch Klage gegen Gauck scheiterte

Damit scheiterte die NPD erneut mit dem Versuch, hochrangigen Politikern scharfe Kritik zu untersagen. Bereits im Sommer hatte das Bundesverfassungsgericht eine Klage der Partei gegen Bundespräsident Joachim Gauck abgewiesen. Gauck hatte Ende August 2013 Demonstranten vor einem Asylbewerberheim in Berlin-Hellersdorf als "Spinner" bezeichnet. Diese Äußerung sei nicht zu beanstanden, entschied das höchste deutsche Gericht.

© Süddeutsche.de/AFP/dpa/Reuters - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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