Bundesverfassungsgericht:Recht auf Erinnern

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Die Richter haben klug abgewogen zwischen Persönlichkeitsschutz und Informationsfreiheit.

Von Wolfgang Janisch

Ein Satz von poetischer Rätselhaftigkeit findet sich in den beiden Karlsruher Beschlüssen zum Recht auf Vergessen: "Die Möglichkeit des Vergessens gehört zur Zeitlichkeit der Freiheit." Gemeint ist damit nicht nur, dass es ein Segen sein kann, wenn die gesellschaftliche Erinnerung über Verbrechen und Sünden fehlsamer Menschen so langsam verblasst. Die "Zeitlichkeit der Freiheit" liegt darin, dass die Chance zum Neubeginn wiederkehrt, wenn nach einer Straftat genug Zeit verstrichen ist. Jeder soll Aussicht haben, wieder frei zu werden von der unerbittlichen Konfrontation mit den Untaten seiner Vergangenheit: Darin steckt etwas zutiefst Menschliches.

Das Karlsruher Gericht reagiert nun darauf, dass in der digitalen Welt der Ablauf der Zeit, der die Erinnerung verblassen lässt, aufgehalten wird. Das Netz speichert, archiviert und hält abrufbereit, was vor Jahren und Jahrzehnten geschehen ist. Weil das weltweite Netz den physischen Prozess des Vergessens bremst, müssen die Gerichte das juristische Vergessen ordnen und manchmal anordnen.

Das Verfassungsgericht hat hier eine kluge Lösung angeboten - ein technisches Verfahren, das Persönlichkeitsschutz und Informationsfreiheit gleichermaßen berücksichtigt. So sollen die Namen verurteilter Straftäter aus alten Artikeln nicht gelöscht, die Artikel selbst aber für Suchmaschinen schwerer auffindbar werden. Damit haben die Richter das "Recht auf Vergessen" in einem entscheidenden Punkt fortentwickelt. Der Europäische Gerichtshof, Erfinder dieses Anspruchs, hatte großes Gewicht auf die Rechte der Betroffenen gelegt. Aus Karlsruher Sicht sind aber die Belange der Medien nicht minder bedeutend, weil sie Zeitgeschichte archivieren und für die Gesellschaft nutzbar machen. Das ist nicht nur eine Frage des Mediengeschäfts, sondern der Demokratie: Öffentliche Debatte benötigt Informationen. Ein unbedingtes Recht Betroffener auf Tilgung ihres Namens halte dem demokratischen Faktor nicht stand, weil es auch ein gesellschaftliches "Recht auf Erinnern" gibt.

Die Karlsruher Entscheidung ist also ein wegweisender Kompromiss für die digitale Welt - und zugleich für die europäische. Im selben Atemzug hat das Verfassungsgericht nämlich versucht, einen schwelenden Konflikt mit dem Europäischen Gerichtshof um die Abgrenzung nationaler und europäischer Grundrechte einer Lösung näher zu bringen. Gerade das Recht auf Vergessen illustriert ja, dass sich der digitale Raum nur europäisch wirksam regeln lässt.

Im Europateil des Karlsruher Richterspruchs macht der Erste Senat einen kühnen und richtigen Schritt nach vorn, um die Grundrechte nicht vollends aus den Händen zu geben. Seit Inkrafttreten der Grundrechtecharta im Jahr 2009 stehen die Gerichtshöfe immer häufiger vor der Frage: Ist das nun unser Datenschutz oder eurer, nationale Kunstfreiheit oder europäische? Karlsruhe versucht nun, die beiden Welten zu vereinen, unter dem Leitspruch: Europa setzt zwar den äußeren Rahmen, aber Europa steht eben auch für Vielfalt - und Grundrechte sind nun mal Ausdruck der unterschiedlichen Geschichte und Kultur der Staaten. Deshalb müssen die nationalen Verfassungsgerichte hier ihre zentrale Rolle behalten, wenngleich im Paarlauf mit dem EU-Gericht. Es wäre gut, wenn der zuletzt sehr expansive EuGH auf dieses Angebot einginge.

© SZ vom 28.11.2019 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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