Änderung des Wahlrechts:Bundesverfassungsgericht weist Eilantrag von Grünen, FDP und Linken ab

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Wo will der denn hin? Etwa nach Freyung? (Foto: Kay Nietfeld/dpa)

Die drei Oppositionsparteien hatten die Richter in Karlsruhe angerufen, weil sie die Wahlrechtsreform der großen Koalition für verfassungswidrig halten.

Die von der großen Koalition auf den Weg gebrachte Wahlrechtsreform, die eine Verkleinerung des Bundestages vorsieht, kann bei der Bundestagswahl am 26. September zur Anwendung kommen. Das Bundesverfassungsgericht hat einen Eilantrag der Grünen, der FDP und der Linken gegen das Vorhaben abgewiesen ( Az.: 2 BvF 1/21).

Die drei Oppositionsfraktionen hatten sich zusammengetan, um die Reform zu verhindern. Zwar stehen auch sie hinter dem grundsätzlichen Ziel, den inzwischen auf 709 Sitze angewachsenen Bundestag zu verkleinern, doch sie halten die von der großen Koalition beschlossene Wahlrechtsänderung für unzureichend.

Über die Reform wird seit Jahren gestritten. Eine Kompromisslösung, die alle Parteien mittragen wollten, war in zwei Wahlperioden nicht zustande gekommen. Im Oktober 2020 hatten Union und SPD schließlich im Alleingang eine vorläufige neue Regelung beschlossen. Bei den derzeit 299 Wahlkreisen soll es zunächst bleiben. Eine größere Reform ist erst für die Wahl 2025 geplant. Dafür soll eine Kommission bis Mitte 2023 Vorschläge machen.

FDP, Linke und Grüne hatten gemeinsam einen Alternativentwurf vorgelegt, der nur 250 Wahlkreise vorsah, sich damit aber nicht durchsetzen können. Deshalb hatten sie in Karlsruhe einen Antrag auf abstrakte Normenkontrolle eingereicht, um die schwarz-rote Reform zu Fall zu bringen.

Entschieden wurde nun aber nur über den Eilantrag. Wie das Gericht in Karlsruhe am Freitag mitteilte, will es die Reform im Hauptverfahren genau prüfen. Die Richterinnen und Richter sehen möglicherweise problematische Punkte.

Die Oppositionsfraktionen wollten mit ihrem Eilantrag erreichen, dass die geänderten Regelungen bei der Wahl am 26. September nicht angewandt werden dürfen. Nach ihrer Vorstellung würde dann einfach noch einmal das alte Recht gelten. Die drei Parteien kritisieren nicht nur, dass die Änderungen keinen ausreichenden Effekt hätten. Sie seien auch nicht eindeutig und würden außerdem die Union begünstigen. Auf die Stimmabgabe der Bürgerinnen und Bürger hat der Ausgang keine direkten Auswirkungen. Es geht darum, nach welchen Regeln die abgegebenen Stimmen in Mandate umgerechnet werden. Nach der Neuregelung werden Überhangmandate einer Partei teilweise mit ihren Listenmandaten verrechnet. Bis zu drei Überhangmandate werden nicht durch Ausgleichsmandate kompensiert, wenn der Bundestag seine Soll-Größe überschreitet. Diese ist bei 598 Sitzen festgelegt.

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