Der Verfassungsschutz darf die AfD einer Gerichtsentscheidung zufolge nicht als "Prüffall" bezeichnen. Das Verwaltungsgericht Köln gab am Dienstag einem entsprechenden Eilantrag der Partei statt. Gegen den Beschluss kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.
Die Klage der AfD richtete sich nicht dagegen, dass der Verfassungsschutz die AfD prüft, sondern dagegen, dass das Amt dies öffentlich gemacht hatte. Dies habe "einen stigmatisierenden Charakter", hatte ein Parteisprecher gesagt. Dieser Einschätzung stimmte das Verwaltungsgericht zu. Der Bezeichnung "Prüffall" komme in der Öffentlichkeit eine negative Wirkung zu, teilte das Gericht mit. Dieser Eingriff in die Rechte der AfD sei "rechtswidrig und auch unverhältnismäßig". Das Bundesverfassungsschutzgesetz enthalte für die Mitteilung, eine Partei werde als "Prüffall" bearbeitet, keine Rechtsgrundlage. Da das Bundesamt für Verfassungsschutz die Abgabe einer Unterlassungserklärung abgelehnt habe und sein Vorgehen für rechtmäßig halte, bestehe auch eine Wiederholungsgefahr.
Dem Antrag sei daher bereits im Eilverfahren stattzugeben gewesen, weil in diesem Jahr noch Europawahlen und Landtagswahlen anstünden. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgericht kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.
FDP: AfD bleibt "Prüffall für die Demokratie"
Die AfD feierte die Entscheidung als Sieg auf ganzer Linie. Parteichef Jörg Meuthen erklärte: "Die Entscheidung belegt eindrucksvoll, dass das Vorgehen des Bundesamtes für Verfassungsschutz und insbesondere seines Präsidenten Haldenwang nicht im Einklang mit den Prinzipien des Rechtsstaates steht." Damit sei die "politisch motivierte Instrumentalisierung" des Verfassungsschutzes gegen die AfD vorerst gescheitert.
Der FDP-Innenpolitiker Benjamin Strasser sagte: "Auch wenn der Verfassungsschutz sie nicht mehr so nennen darf: Die AfD bleibt ein Prüffall für die Demokratie." Eine Partei kann zum Prüffall werden, wenn die Behörden erste Anzeichen für extremistische Bestrebungen erkennen. Bei einem Prüffall ist eine Beobachtung mit V-Leuten oder anderen nachrichtendienstlichen Mitteln aber grundsätzlich nicht erlaubt. Der Präsident des Bundesamts für Verfassungsschutz Thomas Haldenwang hatte die Entscheidung am 15. Januar in einer Pressekonferenz öffentlich gemacht.