Prozesse:Zerstückelte Leiche: Trotz Mordes wieder kein lebenslang

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Das Landgericht Dresden befand den Kriminalbeamten Detlev G. im Sinne der Anklage des Mordes und der Störung der Totenruhe für schuldig. (Foto: Arno Burgi)

Dresden (dpa) - Im Prozess um eine zerstückelte Leiche hat das Dresdner Landgericht einen sächsischen Kriminalbeamten auch im zweiten Anlauf wegen Mordes und Störung der Totenruhe verurteilt.

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Dresden (dpa) - Im Prozess um eine zerstückelte Leiche hat das Dresdner Landgericht einen sächsischen Kriminalbeamten auch im zweiten Anlauf wegen Mordes und Störung der Totenruhe verurteilt.

Wie schon in der ersten Verhandlung um den bizarren Tod des Hannoveraner Geschäftsmannes im Osterzgebirge verhängten die Richter wieder keine lebenslange Freiheitsstrafe - wie eigentlich vom Bundesgerichtshof (BGH) in der Revision gefordert worden war. Die Kammer verurteilte den Mann zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sieben Monaten.

Der Vorsitzende Richter Hans Schlüter-Staats zeigte sich überzeugt, dass der Angeklagte Detlev G. den 59-Jährigen Anfang November 2013 in seiner Pension im Gimmlitztal erhängt und die Leiche zerstückelt hat - zur Befriedigung des Geschlechtstriebes und zur Begehung einer weiteren Straftat. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Beim Strafmaß schlossen sich die Richter der Auffassung ihrer Kollegen an, die einen außergewöhnlichen Umstand im unbedingten Todeswunsch von Wojchiech S. gesehen hatten. „Es muss einen Unterschied geben, ob man jemanden tötet, der das unbedingte Verlangen danach hat, oder jemanden, der nicht getötet werden will“, sagte Schlüter-Staats. „Das hat nichts damit zu tun, dass wir Zweifel am Tatgeschehen kaschieren wollen“, sagte er. „Der entscheidende Aspekt ist, dass es nicht nur mit Einverständnis, sondern auf unbedingten Wunsch von Herrn S. geschah.“

Der BGH hatte bei der Prüfung des Urteils vom April 2015 betont, dass bei Mord nach Paragraf 211 nur die Höchststrafe verhängt werden kann. Schlüter-Staats sieht den Fall im Grenzbereich von Strafnormen, er entziehe sich einer eindeutigen und klaren tatbestandsmäßigen Bewertung.

Die Kammer legte die Mordmerkmale einschränkend aus, weil Wojchiech S. nicht mehr leben wollte und G. dessen sehnlichsten Wunsch erfüllte. „Da fehlt dem Tatbestand schlicht ein wesentlicher Teil seiner Substanz“, sagte der Vorsitzende. „Wenn jemand tatsächlich getötet werden will und geschlachtet und gegessen, kann für so eine Tat keine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden.“

Detlev G. nahm den neuerlichen Richterspruch äußerlich gefasst auf. Er hatte sich an den neun Verhandlungstagen nicht zur Sache geäußert, jedoch „eine Mitverantwortung“ eingeräumt. Er hatte den Mordvorwurf stets zurückgewiesen.

Die Staatsanwaltschaft zeigte sich zufrieden, obwohl sie wegen Mordes lebenslang gefordert hatte. Das Gericht sei deren Beweiswürdigung gefolgt, sagte Oberstaatsanwalt Andreas Feron. Das Urteil werde die Diskussion um den sogenannten Mordparagrafen noch einmal befeuern.

Die Verteidigung zeigte sich „sehr überrascht“ von der Entscheidung. Sie hatte mit der Berufung einen Freispruch erreichen wollen.

Im April 2015 war G. vom Landgericht wegen Mordes zu achteinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Der Bundesgerichtshof hatte das Urteil ein Jahr später aufgehoben und den Fall zurückverwiesen.

Offen ist, ob auch das aktuelle Urteil angefochten wird. Immerhin ist Detlev G. mit mehr als drei Jahren Untersuchungshaft schon nahe der Halbstrafe, bei der eine Aussetzung zur Bewährung möglich ist.

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