Neustadt (dpa) - Die Kosten für medizinisch nicht nötige Schönheitsoperationen sind steuerlich nicht absetzbar. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil entschieden. Nur bei „Beschwerden mit Krankheitswert“ könnten die Kosten berücksichtigt werden, urteilte das Gericht und wies die Klage eines Ehepaars zurück. Die Kläger hatten eine 4600 Euro teure Bruststraffung und -verkleinerung bei ihrer 20-jährigen Tochter als außergewöhnliche Belastung geltend machen wollen und ein Attest der Frauenärztin beigelegt.
Prozesse:Medizinisch nicht nötige Schönheits-OP nicht absetzbar
Neustadt (dpa) - Die Kosten für medizinisch nicht nötige Schönheitsoperationen sind steuerlich nicht absetzbar. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil entschieden. Nur bei "Beschwerden mit Krankheitswert" könnten die Kosten berücksichtigt werden, urteilte das Gericht und wies die Klage eines Ehepaars zurück. Die Kläger hatten eine 4600 Euro teure Bruststraffung und -verkleinerung bei ihrer 20-jährigen Tochter als außergewöhnliche Belastung geltend machen wollen und ein Attest der Frauenärztin beigelegt.
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