Prozesse:Gäste müssen trotz Mängeln für Feriendomizil zahlen

München (dpa) - Urlauber, die ein Ferienhaus oder Ferienwohnung buchen, werden bei ihrer Ankunft meist überrascht. Schließlich geben viele Unterkünfte in der Realität ein anderes Bild ab als im Inserat. Enttäuschte Mieter sollten Mängel rechtzeitig melden.

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München (dpa) - Urlauber, die ein Ferienhaus oder Ferienwohnung buchen, werden bei ihrer Ankunft meist überrascht. Schließlich geben viele Unterkünfte in der Realität ein anderes Bild ab als im Inserat. Enttäuschte Mieter sollten Mängel rechtzeitig melden.

Wer nicht sofort Mängel in seinem Ferienhaus reklamiert, kann auch bei Abbruch des Urlaubs seine Anzahlung nicht zurückfordern. Das entschied das Amtsgericht München in einem am Montag veröffentlichten Urteil (Az.: 413 C 8060/13).

Die Richter gaben in dem verhandelten Fall einer Vermieterin aus München Recht, die ein Ferienhaus in Italien über das Internet vermietete. Ihre Gäste hatten ihr keine Möglichkeit zur Mängelbeseitigung gegeben.

Eine Familie aus Norddeutschland hatte ihren Italienurlaub in einem „romantischen Landhaus mit Meerblick“ vorzeitig abgebrochen, weil das im Internet gebuchte Feriendomizil nicht ihren Erwartungen entsprach. Die Unterkunft sei „verwahrlost“ gewesen. Eine alte, verrottete Küche und verschmutzte Bettwäsche - mit Hinweis darauf kündigte die Familie sofort mündlich ihren Vertrag und forderte die Anzahlung zurück.

Aber die deutschen Touristen hatten der Vermieterin weder eine Frist gesetzt, die Mängel kurzfristig zu beheben, noch ein anderes Ferienhaus als Ersatz gefordert. Deshalb entschieden die Richter in München, dass die enttäuschten Gäste den vollen Mietpreis zahlen müssen.

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