Karlsruhe (dpa) - Feste Hooligan-Gruppen können als kriminelle Vereinigungen angesehen werden. Das hat der Bundesgerichtshof grundsätzlich entschieden. Die Richter bestätigten damit ein Urteil des Landgerichts Dresden. Dieses hatte die ehemalige Dresdner Gruppierung „Hooligans Elbflorenz“ als kriminelle Vereinigung eingestuft. Die Einordnung als kriminelle Vereinigung kann erhebliche Auswirkung auf die Strafverfolgung haben. So kann etwa die Mitgliedschaft in einer solchen Gruppierung mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden.
Prozesse:BGH: Hooligan-Gruppen können kriminelle Vereinigungen sein
Karlsruhe (dpa) - Feste Hooligan-Gruppen können als kriminelle Vereinigungen angesehen werden. Das hat der Bundesgerichtshof grundsätzlich entschieden. Die Richter bestätigten damit ein Urteil des Landgerichts Dresden. Dieses hatte die ehemalige Dresdner Gruppierung "Hooligans Elbflorenz" als kriminelle Vereinigung eingestuft. Die Einordnung als kriminelle Vereinigung kann erhebliche Auswirkung auf die Strafverfolgung haben. So kann etwa die Mitgliedschaft in einer solchen Gruppierung mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden.
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