Prozesse:BGH berät über Renovierung von Wohnungen

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Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft seit Mittwoch erneut die Rechte und Pflichten von Mietern bei der Renovierung von Wohnungen. Das Gericht will unter anderem klären, wann beim Auszug Bohr- und Dübellöcher vollständig entfernt werden müssen.

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Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft seit Mittwoch erneut die Rechte und Pflichten von Mietern bei der Renovierung von Wohnungen. Das Gericht will unter anderem klären, wann beim Auszug Bohr- und Dübellöcher vollständig entfernt werden müssen.

Außerdem geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen Mieter einen Anteil der Renovierungskosten zahlen müssen. Im konkreten Fall lebte der Mieter drei Jahre lang in der Wohnung. Das Gericht will sein Urteil am 11. Dezember verkünden.

Im jetzt vorliegenden Fall sollte der Ex-Mieter alle Bohr- und Dübellöcher bis zur Unkenntlichkeit verschließen und durchbohrte Kacheln fachgerecht ersetzen. Eine Ausnahme sollte nur gelten, wenn bei Mietbeginn notwendige und normalerweise auch vorhandene Gegenstände fehlten, wie etwa Handtuchhalter oder der Spiegel im Bad.

Der BGH ließ bereits durchblicken, dass ihm diese Regelung zu eng ist: „Danach wären Dübel für Regale oder schwere Bilder nicht mehr erlaubt“, sagte etwa der Vorsitzende Richter Wolfgang Ball in seiner mündlichen Verhandlung am Mittwochvormittag.

Weiterhin sahen die Vertragsklauseln vor, dass der ehemalige Mieter sich je nach Mietdauer und Abnutzungsgrad an den Renovierungen der Wohnung beteiligen muss, sollte er schon vor der Fälligkeit der sogenannten Schönheitsreparaturen ausziehen.

In dem Fall sollten Bad und Küche alle drei, die anderen Räume alle fünf Jahre renoviert werden. Der BGH will klären, ob solche Klauseln nur dann gelten, wenn die Wohnung beim Bezug frisch renoviert war.

Fragen rund um die Schönheitsreparaturen von Wohnungen beschäftigen den BGH seit Jahren regelmäßig. Zur Frage der anteiligen Renovierungskosten etwa entschied sich das Gericht 2006 gegen starre Quoten. 2007 ergänzte der BGH diese Sichtweise und bestimmte, dass die Klausel andererseits auch verständlich sein müsse.

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