Ärzte sind nicht verpflichtet, Patienten nach einem Suizidversuch gegen deren Willen das Leben zu retten. Das hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am Mittwoch in Leipzig entschieden. Er bestätigte damit zwei Freisprüche der Landgerichte in Berlin und Hamburg. Die Gerichte hatten entschieden, dass der Wille der Patienten zählt.
Zwei Mediziner hatten körperlich kranke Menschen nach der Einnahme tödlicher Medikamente bis zum Tod begleitet. Maßnahmen zur Rettung ergriffen sie nicht. Sie wurden wegen Tötungsdelikten angeklagt. In beiden Fällen sei es der klare Wille der Patienten gewesen, ihr Leben zu beenden, so die Gerichte.
In den 1980er Jahren hatte der BGH noch anders geurteilt. Damals hieß er, der Arzt habe eine besondere Hilfspflicht, er sei "Garant" für die Gesundheit seines Patienten, seine Untätigkeit könne deshalb strafbar sein. Prinzipiell darf ein Arzt einem Patienten eine tödliche Medikamentendosis besorgen, Beihilfe zum Suizid ist nicht strafbar. Sobald der Suizidwillige aber das Bewusstsein verloren hat, muss der Arzt ihn retten - so die damalige Rechtsprechung.
In den folgenden Jahren gab es einige Urteile, die darüber hinweggegangen sind und das Selbstbestimmungsrecht des Patienten höher bewertet haben als die Hilfspflicht des Arztes. Der BGH hat das erste Urteil aber nie revidiert - bis jetzt.