Wer anstehende Gehölzfällungen und größere Schnittmaßnahmen an Bäumen, Sträuchern und Hecken erledigen möchte, muss den 1. März im Auge behalten. Denn ab dann gilt wie jedes Jahr das jahreszeitliche Verbot von Gehölzfällungen nach Paragraf 39 Bundesnaturschutzgesetz. Daran erinnert die Kreisbehörde mit einer Pressemeldung.
"Nach Paragraf 39 Bundesnaturschutzgesetz ist es in der Vegetationsperiode zwischen 1. März und 30. September verboten, Hecken, lebende Zäune oder Gebüsche abzuschneiden und Bäume, die außerhalb des Waldes beziehungsweise gärtnerisch genutzter Grundflächen oder außerhalb von Hausgärten stehen, zu fällen", heißt es darin. Ganzjährig erlaubt sind demnach aber "schonende Form- und Pflegeschnitte oder notwendige Verkehrssicherungsmaßnahmen, die nicht aufzuschieben sind." In üblichen Hausgärten dürfen Bäume ebenfalls das ganze Jahr über gefällt werden, so die Kreisbehörde.
Aber Achtung: Gehölze, in denen Vögel nisten, dürfen nicht gefällt werden. Möglicherweise stehen im Einzelfall weitere Vorschriften einer Fällung entgegen wie beispielsweise Bebauungspläne, Verordnungen zu Schutzgebieten oder Naturdenkmälern. "Der Grund für diese Regelung im Bundesnaturschutzgesetz liegt in den Aktivitäten der Flora und Fauna von Frühjahr bis Herbst: Die ersten Weidenkätzchen und die Blüten der Obstbäume sind eine wichtige Nahrung für die Bienen. Oft brüten in den Zweigen viele Singvögel in einer Saison mehrmals hintereinander", heißt es in der Mitteilung. Auf den Blättern, Nadeln und Zweigspitzen fänden sich die Larven der Marienkäfer und auch so manche Schmetterlingsraupe, zum Beispiel die des Großen Schillerfalters, des Segelfalters und des Trauermantels. "In Spalten und Höhlen älterer Bäume leben Bilche, Fledermäuse, Spechte und Meisen, die hier ihre Jungen großziehen oder sich verstecken." Es sei wichtig, dass all diese Vorgänge möglichst ungestört ablaufen können. "Denn die Zeit der Nahrungssuche, Vermehrung und Jungenaufzucht ist entscheidend für die Erhaltung der Artenvielfalt", so die Kreisbehörde.
Weitere Informationen sind aus dem "Merkblatt zur Fällung von Gehölzen außerhalb des Waldes" unter www.lra-toelz.de/formulare-merkblaetter-verordnungen-sachgebiet-umwelt zu entnehmen. Fragen beantwortet die Untere Naturschutzbehörde unter Telefon 08041/505-117 oder per E-Mail an umwelt@lra-toelz.de.