Urteil des Amtsgerichts:Überwachungskamera im Auto verboten

  • Weil sie gegen das Datenschutzgesetz verstoßen habe, wird eine Frau verurteilt, die an ihrem Auto Kameras installiert hatte.
  • Die Frau sagte, sie habe nur eine mögliche Sachbeschädigung dokumentieren wollen; die einzelnen Fahrer der Autos seien nicht zu erkennen gewesen.
  • Der Amtsrichter argumentierte hingegen, das anlasslose Filmen im öffentlichen Raum verletze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gefilmter Personen.

Autofahrer dürfen ihren Wagen laut einem Urteil des Münchner Amtsgerichts nicht mit Kameras ausstatten, um mögliche Sachbeschädigungen an dem Fahrzeug zu dokumentieren. Das Gericht hat eine 52-Jährige zu einer Geldstrafe von 150 Euro verurteilt, weil sie gegen das Datenschutzgesetz verstoßen habe, wie es mitteilte.

Die Münchnerin hatte im August 2016 ihr Auto für drei Stunden an der Pasinger Mendelssohnstraße geparkt, vorne und hinten waren Videokameras installiert. Als ein anderes Fahrzeug ihren Wagen beschädigt hatte, ging die Frau mit den Aufnahmen zur Polizei. In diesen drei Stunden wurden mindestens drei andere Autos gefilmt. Wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz sollte die Frau ein Bußgeld zahlen, dagegen legte sie Einspruch ein. Sie sagte, sie habe nur eine mögliche Sachbeschädigung dokumentieren wollen; die einzelnen Fahrer der Autos seien nicht zu erkennen gewesen.

Der Amtsrichter argumentierte, das anlasslose Filmen im öffentlichen Raum verletze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gefilmter Personen. "Es geht nicht an, dass 80 Millionen Bundesbürger mit Kameras herumlaufen, um irgendwelche Situationen aufnehmen zu können, die eine Straftat aufdecken könnten." Der Richter hielt der Frau aber zugute, dass das Fahrzeug schon einmal beschädigt worden sei und sie "subjektiv einen Anlass hatte, die Kameras einzusetzen".

Gegen das Urteil wurde Rechtsbeschwerde eingelegt; es ist damit noch nicht rechtskräftig. Generell kann ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz den Angaben nach mit einer Geldbuße von bis zu 300 000 Euro geahndet werden. Im aktuellen Fall berücksichtigte das Gericht, dass die Frau nur 1500 Euro netto verdiene.

© SZ vom 04.10.2017 / SZ - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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