Berufungsprozess:Streit um Arztkosten für ein totes Pferd

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Für ihre Pferde würden so manche Besitzer alles tun. (Foto: Alessandra Schellnegger)
  • Die 22 Jahre alte Stute Hella wurde in einer Tierklinik zwei Mal operiert, unter anderem wurden drei Zähne gezogen. Trotzdem wurde sie zehn Tage nach der Entlassung aus der Klinik eingeschläfert.
  • Der Tierarzt hatte insgesamt gut 10 500 Euro in Rechnung gestellt, die Besitzerin zahlte unter Vorbehalt nur 8000 Euro, da die Operationen nicht notwendig gewesen seien und sie falsch informiert worden sei.
  • Auch das Oberlandesgericht gab dem behandelnden Tierarzt aber nun in der Berufung Recht.

Von Stephan Handel

Hella hatte Zahnweh, und alt war sie auch schon. Sechs Wochen wurde sie in der Klinik behandelt, um ihre Beschwerden zu lindern, aber es half alles nicht - keine zwei Wochen war sie wieder zu Hause, da bekam sie eine Spritze und schlief friedlich ein. Hella war ein Pferd, und vom Pferdehimmel aus, in dem sie hoffentlich angekommen ist, konnte sie nun verfolgen, wie ihre letzten Tage zum Thema eines Rechtsstreits wurden zwischen ihrer Besitzerin und dem Tierarzt, der die Stute zuletzt behandelt hatte. Mit einem Urteil hat das Oberlandesgericht den Streit nun endgültig beendet.

Hellas Tod liegt schon mehr als fünf Jahre zurück. 22 war sie damals, was für ein Pferd schon ein gesegnetes Alter ist. Wie das bei den meisten Lebewesen so ist, häuften sich auch bei Hella die Zipperlein, weshalb ihre Besitzerin sie in eine Tierklinik brachte: Eine Zahnerkrankung und Nasenausfluss, das war die Diagnose. Zwei Mal wurde Hella operiert, unter anderem wurden drei Zähne gezogen. Trotzdem wurde sie zehn Tage nach der Entlassung aus der Klinik eingeschläfert.

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Mit Hellas Tod sank bei der Besitzerin offensichtlich sehr schnell die Bereitschaft, für die ärztliche Behandlung des Tieres zu bezahlen: Der Tierarzt hatte insgesamt gut 10 500 Euro in Rechnung gestellt, die Besitzerin zahlte unter Vorbehalt nur 8000 Euro. Als der Tierarzt sie auf den Restbetrag verklagte, erhob sie Widerklage und machte nicht nur den bereits bezahlten Betrag zur Rückzahlung geltend, sondern auch noch weitere Kosten - insgesamt gut 11 000 Euro verlangte sie vom Arzt. Denn der, so die Argumentation, habe das Pferd nicht fachgerecht behandelt: Die Zahnextraktion sowie eine weitere Operation seien nicht notwendig gewesen, auch sei sie über die Überlebenschancen des Pferdes nicht richtig informiert worden. Sie habe sowieso nur die minimalinvasive Entfernung einer Zahnwurzel und die Behandlung einer Fistel in Auftrag gegeben.

Behandlungsfehler seien nicht nachzuweisen

Man traf sich zunächst am Landgericht. Dort aber bekam der Tierarzt recht. Das Gericht stellte nach Zeugenvernehmung und einem Gutachten fest, dass Behandlungsfehler nicht nachgewiesen seien und dass die Klägerin nicht nur, wie von ihr behauptet, Einzelmaßnahmen in Auftrag gegeben habe. Der Sachverständige habe auch bestätigt, dass die Abrechnung der Gebührenordnung für Tierärzte entspreche. Aufgrund des Gutachtens sei die Behandlung lege artis - also nach den Regeln der ärztlichen Kunst - erfolgt. Trotz des hohen Alters der Stute und ihrer Vorerkrankung sei die Behandlung vertretbar gewesen.

Dieser Einschätzung folgte nun in der Berufung auch das Oberlandesgericht, gab der Klage statt und wies die Widerklage ab. Das Landgericht wurde lediglich korrigiert, was den von der Pferdebesitzerin zu zahlenden Betrag angeht - das OLG sah unter anderem eine Zahn-Extraktion als nicht notwendig an und zog die Kosten dafür von der Gesamtsumme ab: Knapp 1400 Euro bekommt der Tierarzt noch. Und Stute Hella kann nun also endlich in Frieden ruhen.

© SZ vom 08.11.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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