Starnberg:"Nach sachlichen Erwägungen"

Die Sitzungszeiten von Kommunalgremien waren bereits Gegenstand von Anfragen an den Bayerischen Landtag. Harry Scheuenstuhl, umweltpolitischer Sprecher der SPD-Landtagsfraktion, wollte 2014 wissen, ob es rechtliche Vorgaben zu Sitzungszeiten gibt - insbesondere dann, wenn "arbeitnehmerfeindliche Zeiten" beschlossen wurden. Das bayerische Innenministerium stellte dazu grundsätzlich fest, dass es keine verbindlichen Vorgaben zum Sitzungsbeginn kommunaler Gremien gibt - allerdings mit Einschränkungen.

Demnach ist die Einberufung von Sitzungen Aufgabe des Ersten Bürgermeisters; Zeit und Ort setzt er "nach sachlichen Erwägungen fest". Dabei sollen berufliche Verpflichtungen der Mandatsträger berücksichtigt werden, damit die Mandatsträger ihr Amt auch wahrnehmen können. Angestrebt werden soll eine Regelung unter "Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Zusammensetzung des Gemeinderates, ( . . . ) die den widerstreitenden Interessen vor Ort am besten entspricht". Unzulässig wären allenfalls Sitzungszeiten, die gezielt gewählt werden, um einem Gemeinderatsmitglied die Teilnahme an den Sitzungen unmöglich zu machen. "Allein die Tatsache, dass die Sitzungszeit während der Arbeitszeit eines Gemeinderatsmitglieds liegt, reicht für diese Annahme jedoch nicht aus." Es bestehe immer die Möglichkeit, im Rahmen der kollegialen Zusammenarbeit den Sitzungsleiter um Verlegung zu ersuchen. Besteht aber "die Vermutung, dass der Sitzungsleiter sein Ermessen bei Festlegung der Sitzungszeiten missbraucht, kann die Rechtsaufsichtsbehörde um Prüfung gebeten werden".

In der Geschäftsordnung des Starnberger Stadtrats ist in Paragraf 23 (Einberufung von Sitzungen) festgelegt: "Die Sitzungen finden im Kleinen Saal der Schlossberghalle statt; sie beginnen regelmäßig um 18 Uhr. In der Einladung kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden."

© SZ vom 10.11.2017 / phaa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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