Starnberg:Ende des wilden Plakatierens

Die Stadt Starnberg will sich neue Plakatierungsregelungen verordnen: Bereits im Juni 2016 endete nach 20 Jahren die Geltungsdauer der bisherigen Vorschriften, am Montag hat der Haupt- und Finanzausschuss dem Stadtrat die Verabschiedung einer überarbeiteten Neufassung empfohlen. Wichtigster Bestandteil ist die Regelung zur Wahlwerbung: Künftig werden die von der Stadt gestellten Wahltafeln zirka drei Monate vor dem jeweiligen Urnengang aufgestellt. Grundsätzlich dürfen öffentliche Anschläge nur an den hierfür von der Stadt vorgesehenen Plakatsäulen, Anschlagtafeln, Transparentstellen und Schaukästen angebracht werden. Insbesondere an Bäumen, Masten, Straßenschildern, Mauern, Zäunen und elektrischen Verteilerkästen ist das Anbringen von Plakaten nicht zulässig. Eine Ausnahme ist im Vorfeld von Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen, aber auch bei Volks- und Bürgerbegehren, vorgesehen: Sechs Wochen vor dem jeweiligen Wahltermin darf auch außerhalb der "offiziellen" Werbeflächen - etwa auf beweglichen Plakatständen oder an privaten Gartenzäunen - geworben werden. Binnen einer Woche nach dem Wahltermin muss die Werbung wieder entfernt sein.

Unter die neue städtische Verordnung fallen alle Plakatierungen nichtwirtschaftlicher Art, darunter auch Werbung für städtische Veranstaltungen oder Veranstaltungen Starnberger Vereine. Eine bisher praktizierte Ausnahmeregelung verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Explizit ausgenommen von der Neuregelung sind gewerbliche Veranstaltungen: Deren Zulässigkeit in der städtischen Werbeanlagensatzung geregelt ist.

© SZ vom 17.05.2017 / phaa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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