Gericht:Likör und eine halbe Flasche Wein

Lesezeit: 1 min

Autofahrer muss Führerschein noch im Gerichtssaal abgeben

Mit viel Schwung war der Mann in die Parklücke hineingefahren. Dann hatte es gescheppert und der vordere Kleinwagen wackelte - so schilderte ein Landwirt im Amtsgericht eine Szene, die er am 10. März vorigen Jahres mittags in der Starnberger Hauptstraße beobachtetet hatte. Der Fahrer war laut Anklage stark alkoholisiert und schwankend aus seinem Wagen ausgestiegen, um die Schäden anzusehen, war dann aber davon gefahren. Wegen Trunkenheit im Verkehr, fahrlässiger Gefährdung und Unfallflucht wurde der Kraillinger zu einer Geldstrafe von 1350 Euro verurteilt. Damit muss der Angeklagte zwar weniger als im Strafbefehl erlassen zahlen. Doch seine Fahrerlaubnis wurde dem 37-Jährigen für elf Monate entzogen. Den Führerschein musste er noch im Gerichtssaal abgeben. Er wirkte gefasst - vermutlich hatte der Autofahrer schon damit gerechnet, obwohl sein Verteidiger nur die Unfallflucht als erwiesen angesehen hatte.

Seinerzeit hatte die Polizei nach dem Hinweis des Zeugen den Fahrer ausfindig gemacht und ihn vier Stunden später zu Hause angetroffen. Dort bemerkten die Beamten, dass der Pkw-Fahrer erheblich unter Alkoholeinfluss stand und ordneten nach dem Alkotest auch noch eine Blutentnahme an. Das Ergebnis: knapp 3,5 Promille. Der Polizei erzählte damals der Angeklagte, er habe daheim drei Jägermeister und eine halbe Flasche Wein getrunken. Im Prozess betonte aber ein Sachverständiger der Rechtsmedizin, dass anhand der Blutalkoholkonzentration diese Angaben "nicht wahrscheinlich" seien und von einer mehrere Stunden "andauernden Alkoholisierung" an dem Tag auszugehen sei.

Dass angeblich erst nach dem Parkunfall in Starnberg so viel Alkohol getrunken worden sei, hielt die Staatsanwältin für eine "Schutzbehauptung" des Kraillingers. Zudem habe der Zeuge den Mann im Gericht eindeutig wiedererkannt und identifiziert, sagte die Anklägerin in ihrem Plädoyer. Richterin Brigitte Braun folgte weitgehend in ihrem Urteil dem Antrag der Staatsanwaltschaft, hielt aber dem Handwerker zugute, zuvor unbescholten gewesen zu sein. Allerdings habe er mit dem hohen Promillewert den Straßenverkehr erheblich gefährdet, befand die Richterin.

© SZ vom 10.05.2017 / deu - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: