Solln:Shisha-Bar rechtlich nicht zu beanstanden

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Bleibt umstritten: Die Shisha-Bar in der Parkstadt Solln . (Foto: Alessandra Schellnegger)

Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung legt seine Sicht des Konflikts dar. Neue Beschwerden der Hausbewohner

Von Jürgen Wolfram, Solln

Die Klagen über die Zustände in der Shisha-Bar im Deba-Hochhaus reißen nicht ab. Wie der Sprecher der Bewohner, Hans-Ulrich Gräger, dem Bezirksausschuss (BA) 19 schilderte, herrsche an der Drygalski-Allee 118 "unverändert Remmidemmi". Offene Türen steigerten die Lärmbelästigung, kürzlich sei durch einen motorisierten Gast der Lounge eine Treppe beschädigt worden. Überdies werde verbotenerweise Tabak konsumiert. Gräger sprach von einer "Ignoranz des Konzessionsinhabers". Wegen der Häufigkeit der Verstöße, aus denen binnen kurzer Zeit neun Bußgeldverfahren resultiert sein sollen, dürfe man die Angelegenheit nicht in den zivilrechtlichen Bereich abdrängen, forderte der Sprecher der Bewohner.

Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung hat unterdessen einen Beschluss der Bürgerversammlung für den Stadtbezirk 19 vom Mai aufgegriffen und den Gebietscharakter des Bebauungsplangebiets Drygalski-Allee 118 unter die Lupe genommen. Beantragt worden war anzuerkennen, dass es sich bei dem Hochhausbereich faktisch um ein Allgemeines Wohngebiet handelt. Ferner sollte festgestellt werden, dass die gastronomische Konzession für eine Vergnügungsstätte à la Shisha-Bar oder Diskothek nicht gelte.

Was die Gebietskategorie betrifft, erinnert das Referat für Stadtplanung und Bauordnung daran, wie ein Normenkontrollantrag gegen den einschlägigen Bebauungsplan vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof schon mal abgelehnt wurde. Zum Betrieb der Shisha-Bar heißt es, in dem Anwesen Drygalski-Allee 118 sei der Betrieb einer Gaststätte zulässig und genehmigt. Ob eine Shisha-Bar als Teil einer Gaststätte zu sehen sei oder eine Vergnügungsstätte darstelle, hänge "maßgeblich" vom Betriebskonzept ab. In der Regel seien solche Kneipen keine Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung.

Das Angebot des Rauchens von Wasserpfeifen, verbunden mit dem Ausschank von Getränken und dem Angebot von Speisen, rechtfertige es, Shisha-Bars denselben Regeln zu unterwerfen, die für alle sonstigen Gaststättenbetreiber gelten. Auch die Rechtsprechung sehe hier keine Sonderstellung, heißt es in der Stellungnahme des Referats. Zwar könne sich die Abgrenzung zwischen der Nutzung als Gaststätte und als Vergnügungsstätte "bei schleichender Entwicklung" als schwierig erweisen; eine Nutzungsintensivierung allein reiche aber nicht aus, um den Begriff der Nutzungsänderung zu erfüllen. Nach den vorliegenden Informationen sei davon auszugehen, dass die Shisha-Bar im Deba-Hochhaus "in Verbindung mit einer Schank- und Speisewirtschaftsnutzung zu sehen ist". Und diese Nutzungsform sei von der bisherigen baurechtlichen Genehmigung gedeckt, resümiert das Referat.

Mit welchem Konzept ein Wirt seine Gaststätte betreibt, könne wegen der Gewerbefreiheit von Amts wegen "grundsätzlich nicht geregelt" werden, heißt es weiter in der Stellungnahme des Referats für Stadtplanung und Bauordnung. Dies wäre ein "unzulässiger Eingriff in das Grundrecht der freien Gewerbeausübung".

Nach dem Referat hat auch der Bezirksausschuss das Reizthema erneut aufgegriffen. Das Gremium stimmt den Einschätzungen der Stadtverwaltung weitgehend zu und ist im Übrigen der Auffassung, für Rechtsklarheit nicht zuständig zu sein. Michael Kollatz (SPD) erinnerte an das vom BA initiierte, personell unterstützte und von der Stadt für gut befundene Mediationsverfahren zur Befriedung der Situation. Der BA weist ferner darauf hin, dass er wiederholt die Änderung des Bebauungsplans im Sinne der Deba-Hochhaus-Bewohner gefordert habe. Ein Rechtsanspruch darauf, dass dies vom Stadtrat so beschlossen wird, bestehe aber nicht. Geprüft sehen will der BA, ob zur Rechtsprechung "das in Bayern geltende Rauchverbot in Gaststätten" herangezogen werden könne.

© SZ vom 17.08.2015 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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