Prozess:Veranstalter muss Reise bei Vulkanausbruch kostenlos stornieren

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Der Turrialba in Costa Rica spuckt immer wieder Asche. (Foto: dpa)

Kurz vor dem Beginn der Reise eines Ehepaars aus Bayern spuckte der Vulkan Turrialba in Costa Rica Asche. Die Touristen stornierten - und bekommen nun den vollen Reisepreis zurück.

Von Stephan Handel

3325 Meter hoch ist der Turrialba in Costa Rica, er verfügt über vier Krater, und weil er ein Vulkan ist, tut er gelegentlich, was in der Natur von Vulkanen liegt: Er räuspert sich, stößt auf, und dann steigen seine Aschewolken in die Luft, die leicht einmal eine Höhe von drei Kilometern erreichen können. Ein Urlaub unter solchen Umständen, fand ein Ehepaar aus Bayern, ist kein richtiger Urlaub - deshalb stornierte es im Mai 2015 eine Reise nach Costa Rica, weil nämlich zwei Tage vor Reisebeginn der Turrialba die Sonne über Costa Rica verdunkelt hatte. Der Reiseveranstalter allerdings fand ein bisschen Asche in der Luft nicht so schlimm und verweigerte die Stornierung. Man traf sich schließlich vor dem Münchner Amtsgericht.

Am 15. März 2015 sollte die zweiwöchige Reise beginnen, am 13. brach der Turrialba aus. Daraufhin wurde der Flughafen in der Hauptstadt San José gesperrt, Dörfer im Umkreis von zwei Kilometern um den Vulkan wurden evakuiert, die Menschen wurden aufgefordert, ihre Augen vor der Asche zu schützen. Das Auswärtige Amt wies auf mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, unter anderem Atembeschwerden, durch die Asche hin und empfahl, eine Maske zu tragen. Die Zufahrt zu einem Nationalpark, den die Kläger bei ihrer Reise besuchen wollten, wurde gesperrt.

Das waren für das Ehepaar genügend Gründe, die Reise zu stornieren. Zudem führte die Klage an, dass die Frau gerade erst von einer Bronchialerkrankung genesen sein, dass mit weiteren Eruptionen des Vulkans zu rechnen sei und dass das erwartete Naturerlebnis ja wohl nicht zustandekommen könne, wenn alles gesperrt sei. Deshalb: Rückerstattung des vollen Reisepreises, immerhin rund 5700 Euro.

Der Veranstalter hielt dagegen, dass nur eine eng umgrenzte Region vom Ausbruch betroffen gewesen sei, die Reise hätte wie geplant stattfinden können. Es sei auch keine "unvorhersehbare Gefährdung": Zehn Vulkane in der Region, vier davon aktiv - da müsse stets mit einem Ausbruch gerechnet werden. Dem Gericht allerdings genügten "die von der Klagepartei vorgelegten Medienberichte, um zum Zeitpunkt der Kündigung von einer Gefährdung der Reisenden bei Antritt der Reise ausgehen zu können." Der Klage wurde stattgegeben, der Veranstalter muss den Reisepreis zurückbezahlen. Das Urteil ist rechtskräftig. (AZ: 133 C 21869/15)

© SZ vom 28.01.2019 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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