Es ist kein ärztlicher Kunstfehler, wenn bei einer Operation überraschend festgestellt wird, dass keine passend große Prothese vorrätig ist. Das Landgericht München I hat eine entsprechende Schmerzensgeld- und Schadensersatzklage einer Münchnerin abgewiesen. Bei einer Bauchschlagader-OP hatten die Ärzte erst einen viel größeren Stent vom Hersteller anfordern müssen, als zuvor berechnet worden war.
Wie die Operation verlief
Die Frau litt unter einem Aneurysma, also der krankhaften Aussackungen der Arteria lienalis. Da das geschwächte Gewebe des Aneurysmas reißen kann, setzen die Ärzte in solchen Fällen eine Stent-Prothese ein, als innere Schienung des betroffenen Blutgefäßes. Die Operateure stellten aber fest, dass der vorbereitete Stent zu klein war.
Man ließ vom Hersteller passendes Material holen, das nach 46 Minuten eintraf. Da die Frau zunehmend Schmerzen verspürte, wurde der Eingriff abgebrochen. Bald darauf bekam die Patientin eine Infektion. Die Patientin beklagt bis heute Nachwirkungen und fordert von der Klinik rund 90 000 Euro.
In der Verhandlung erklärte ein Sachverständiger, dass die Ärzte mit dem Problem einer zu kleinen Prothese nicht rechnen mussten. Der Eingriff habe auch nicht unüblich lange gedauert. Es sei richtig gewesen, bei auftretenden Schmerzen die OP abzubrechen. Das Gericht wies die Klage ab: Die Mediziner seien chirurgisch korrekt vorgegangen. Gegen das Urteil (Az.: 9 O 908/14) kann die Patientin noch Berufung einlegen.