Prozess:Kleid im Supermarkt beschädigt - selber schuld

Lesezeit: 1 min

  • Eine Frau hat sich vor Ostern in einem Supermarkt ihr Strickkleid ruiniert.
  • Am Eingang des Ladens waren Weidenkörbe im Angebot, die Frau hatte es eilig und blieb hängen.
  • Nun wollte sie eine Entschädigung für den "irreparablen Schaden", doch das Gericht wies die Klage ab.

Von Stephan Handel

Wie sagt man "Selber schuld" auf juristisch? So: "Dieses Eigenverschulden überwiegt das Verschulden des Supermarktes wegen einer etwaigen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Weitem." Damit wies das Amtsgericht die Klage einer Frau ab, die von einem Lebensmittelladen Schadensersatz wegen eines beschädigten Kleides wollte.

Die Frau war im März des vergangenen Jahres in den Supermarkt in der Schleißheimer Straße zum Einkaufen gegangen. Dabei trug sie ein Strickkleid, das sie ein halbes Jahr vorher in der Theatinerstraße gekauft hatte, für 140 Euro. Am Eingang des Supermarkts wurden - kurz vor Ostern - Weidenäste zum Verkauf angeboten. Daran blieb die Frau hängen, ein Wollfaden wurde gezogen, und das Kleid war irreparabel beschädigt. Dafür verlangte sie Schadensersatz. Als sich sowohl das Unternehmen als auch dessen Haftpflichtversicherung weigerten zu bezahlen, klagte sie vor dem Amtsgericht.

Klage
:19 Hundehaufen im Garten - kein Schadenersatz für Wohnungskäufer

Erst bei Tauwetter bemerkte der Mann, was ihm der vorherige Eigentümer hinterlassen hatte.

Von Susi Wimmer

Dort allerdings stieß sie auf wenig Verständnis. "Ein maximal 1,5 Zentimeter langes Herausstehen von zwei Weidestäben aus einem Naturprodukt (Weidekorb) stellt für das Gericht schlicht keine besondere Gefahrenquelle dar", so das Urteil. "Es handelt sich um einen ganz normalen Weidekorb, ein leichtes Herausstehen der abgeschnittenen Enden ist bei einem handgefertigten Naturprodukt zu erwarten. Die Klägerin hätte mit einem naturgemäß empfindlichen Strickkleid schlicht nicht zu nah herangehen sollen."

Dazu kam, dass die Klägerin in der Verhandlung selber ausgesagt hatte, nicht besonders vorsichtig und aufmerksam gewesen zu sein: Es war kurz vor Ladenschluss, sie habe es eilig gehabt und deshalb nicht auf etwa vorhandene Gefahren geachtet: "Mit dem Kopf nach unten sieht man das halt nicht", hatte sie selbst in der Verhandlung gesagt.

Damit stand für das Gericht fest, dass die Klägerin selbst verantwortlich sei, dass dieses sogar "das Verschulden des Supermarkts komplett verdrängt". Oder, Juristen- in normales Deutsch übersetzt: Wenn du nicht aufpasst, bist du selber schuld. Das Urteil ist rechtskräftig. (AZ: 111 C 21848/16)

© SZ vom 15.05.2017 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: