Prozess:Inkassobüro muss zahlen

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Gericht verhängt Geldbuße, weil Mahnschreiben wichtige Informationen vorenthielten

Den allerbesten Ruf genießen sie ja bei vielen nicht: Inkassobüros. Auch wenn die meisten der rund 800 in Deutschland zugelassenen Inkassounternehmen seriös arbeiten. So gibt es dennoch Fälle, in denen Unternehmen dieser Branche durch unseriöse Machenschaften auffallen. Wie etwa eines mit Sitz in München. Dessen verantwortliche Geschäftsführerin hat das Amtsgericht jetzt zu einer Geldbuße in Höhe von 1250 Euro verurteilt. Der Vorwurf: Vorsätzliches Zuwiderhandeln gegen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes in 25 Fällen.

Mehrere Bürger hatten sich über das Geschäftsgebaren des Inkassobüros beschwert. Daraufhin hatte das Amtsgericht München als zuständige Aufsichtsbehörde Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Die Behörde leitete ein Ermittlungsverfahren ein und erließ einen Bußgeldbescheid. Der Frau wurde vorgeworfen, ihre Mahnschreiben würden gegen die gesetzlich geregelten Informationspflichten nach dem sogenannten Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen. Unter anderem werde darin nicht zum Ausdruck gebracht, warum überhaupt eine Forderung bestehe. Außerdem fehlten die Angaben zu Art, Höhe und Grund der geforderten Inkassovergütung.

Da die Geschäftsführerin gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt hatte, kam es zur Verhandlung vor dem Amtsgericht. Dort gab die Unternehmerin jedoch klein bei und räumte sämtliche Vorwürfe ein. Der zuständige Richter verhängte für jedes der 25 ungesetzlichen Mahnschreiben, welche die Angeklagte versandt hatte, eine Geldbuße in Höhe von 50 Euro.

Inkassounternehmen müssen sich laut einem Gesetz aus dem Jahr 2014 gegen unseriöse Geschäftspraktiken an genaue Informations- und Darlegungspflichten halten. Das erste Mahnschreiben muss laut Paragraf 11 a Rechtsdienstleistungsgesetz unter anderem den Namen des Auftraggebers, dessen Anschrift sowie den Forderungsgrund enthalten. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis 50 000 Euro. Die verurteilte Geschäftsführerin muss jetzt zudem mit empfindlichen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen rechnen. Bei erneuten Verstößen droht ihr eine teilweise oder sogar komplette Betriebsuntersagung. Das Urteil des Amtsgerichts ist rechtskräftig. (Az. 1123 OWi 231 Js 242208/15)

© SZ vom 13.12.2016 / sal - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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