Prozess:Fitness-Trainer verklagt Ehepaar - und verliert

Lesezeit: 1 min

  • Ein Fitnesstrainer hat ein Paar verklagt, weil sie seine Rechnung ncht bezahlt haben.
  • Das Paar hatte einen Vertrag mit dem Mann geschlossen. Als der nachträglich den Preis wegen der Mehrwertsteuer erhöhte, traten sie von dem Vertrag zurück.
  • Das Gericht gab dem Paar recht.

Von Stephan Handel

Gesundheit und Fitness, das ist vielen Menschen sehr lieb - aber wie teuer darf's sein? Offensichtlich sehr genaue Vorstellungen darüber hatte ein Paar aus München. Als diese Vorstellungen jedoch vom dafür engagierten "Personal Trainer" nicht erfüllt wurden, da wollten die beiden dann doch nicht dafür bezahlen. Und bekamen nun vor dem Amtsgericht recht.

Der Mann hatte für sich und seine Freundin einen Trainingsvertrag abgeschlossen, er beinhaltete wöchentliche Übungsstunden für beide zum Preis von 80 Euro pro Stunde. Einen Tag nach der Unterschrift jedoch schrieb der Inhaber des Fitness-Unternehmens an die Frau eine E-Mail: Er habe vergessen, dass da ja noch die Mehrwertsteuer hinzukomme, damit koste die Stunde aber nicht mehr 80, sondern 95,20 Euro. Weiter schrieb er: "Sollte das ein Kriterium sein, das Personal Training nochmals zu überdenken, können wir gerne nochmals kurz telefonieren heute." Die Frau antwortete, ebenfalls per E-Mail, noch am selben Tag. Unter anderem schrieb sie: "Also mit diesen Erhöhungsraten lassen wir das besser."

Das wollte der Fitness-Coach jedoch nicht akzeptieren. Er stellte eine Rechnung über die gesamten Stunden und klagte, als das Paar nicht zahlte - inklusive Mahngebühren wollte er 4250 Euro. Der Amtsrichter jedoch wies die Klage ab: "Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der Trainingsvergütung, da der zunächst geschlossene Vertrag nachträglich wieder einvernehmlich aufgehoben wurde."

Denn, so das Urteil: Es sei zwar zunächst ein Vertrag zustande gekommen - allerdings mit der dort vereinbarten Vergütung von 80 Euro pro Stunde. Die nachträgliche Erhöhung um die Mehrwertsteuer sei so zu verstehen, dass das Unternehmen eine Abänderung des Vertrags anbiete. Dabei habe es aber in der E-Mail selbst klargestellt, dass der Vertrag nun ganz zur Disposition stehe; das Gericht verwies auf die Formulierung "nochmals zu überdenken".

Juristisch bedeute das: Das Unternehmen sei nur bereit, den Vertrag zu den höheren Gebühren zu erfüllen. Falls der Vertragspartner damit nicht einverstanden sei, solle der Vertrag insgesamt aufgehoben werden. Diesem Angebot auf Vertragsaufhebung habe die Frau durch ihre E-Mail zugestimmt: Sie bringe eindeutig zum Ausdruck, dass sie nicht bereit sei, die erhöhte Vergütung zu bezahlen und sich für die Vertragsaufhebung entscheide, indem sie schreibe: "Mit den Erhöhungsraten lassen wir das besser", so die Urteilsbegründung. Das Urteil (AZ: 274 C 26632/16) ist rechtskräftig.

© SZ vom 06.11.2017 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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