Amtsgericht:Designerdrogen im Netz bestellt

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Vor dem Amtsgericht Fürstenfeldbruck wird der Falal verhandelt. (Foto: Jana Islinger)

Weil er von einer neuen Substanz eine legale Alternative zu Betäubungsmitteln erhofft, erwirbt ein 42-Jähriger sie online. Das bringt ihm eine Bewährungsstrafe ein.

Von Ariane Lindenbach, Fürstenfeldbruck

Weil er nicht schon wieder wegen seines Drogenkonsums mit dem Gesetz in Konflikt geraten wollte, hat ein 42 Jahre alter Mann aus dem Landkreis im Internet nach Alternativen gesucht. Mit der Substanz MDPHP wähnte sich der Privatier aus dem westlichen Landkreis auf der sicheren Seite. Zweimal bestellte er innerhalb von zwei Monaten bei einem niederländischen Anbieter. Doch die Paketsendungen fielen den Fahndern vom Zollamt in Frankfurt am Main auf und wurden sichergestellt. Jetzt musste sich der 42-Jährige wegen des versuchten Handeltreibens mit unerlaubten psychoaktiven Stoffen vor dem Fürstenfeldbrucker Amtsgericht verantworten.

"Ja, er hat das bestellt. Aber er wollte das nur für den eigenen Bedarf", legt der Verteidiger des Mammendorfers gleich zu Beginn der Verhandlung ein Geständnis ab. Und liefert direkt eine Erklärung dazu: "Er hat ein Drogen- oder ein Konsumproblem", das würden auch einige Vorstrafen im reichlich mit Eintragungen gespickten Strafregister seines Mandanten belegen. Um einen legalen Ersatz zu finden, habe er im Internet gesucht - nicht im Darknet, wie er betont ("Sie können ganz normal im Internet diese Stoffe bestellen.")- und sei bei einer niederländischen Firma fündig geworden.

Mit der Beschreibung "Spaß haben" und der Versicherung, die Substanz sei legal, warb der niederländische Anbieter nach Angaben des Verteidigers für das MDPHP. "Das hätte mein Mandant intensiver prüfen müssen", da habe dieser einen Fehler gemacht, räumt er ein. Auch für die angeklagten Mengen - bei der ersten Bestellung im August 2022 waren es 50 Gramm, zwei Monate später etwas mehr als 100 - liefert der Rechtsanwalt eine Erklärung. "Natürlich bestellt man größere Mengen, um nicht ständig wegen dubioser Paketsendungen aufzufallen." Außerdem sei die Substanz weniger stark als die echten, die illegalen Drogen, Konsumenten bräuchten also eine höhere Dosis für eine vergleichbare Wirkung. Die Bestellungen habe sein Mandant nur für seinen Konsum getätigt, versichert der Jurist, "ein Handel Treiben sehen wir hier nicht".

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Wie ein Beamter der Kriminalpolizei Fürstenfeldbruck berichtet, wurden seine Kollegen und er vom Zollamt Frankfurt am Main über den Fund benachrichtigt; die Kollegen hatten die beiden in schwarze Kunststoffbeutel verpackten Päckchen aus dem Verkehr gezogen. Einen Antrag für einen Durchsuchungsbeschluss bei dem 42-Jährigen hatte die Staatsanwaltschaft dem Zeugen zufolge abgelehnt. Die Frage des Vorsitzenden Richters Martin Ramsauer, nach Hinweisen darauf, dass der Angeklagte mit der Substanz gehandelt habe, verneint der Kriminalpolizist.

Der Zeuge weiß allerdings etwas mehr über MDPHD. "Das ist ein Designerzeug, das von Großbritannien zu uns herüberkommt", erläutert er. Hierzulande sei es noch relativ unbekannt, doch es solle eine stark aufputschende Wirkung haben. "In Großbritannien hat man festgestellt, dass es den Leuten übermenschliche Kräfte verleihen soll." Im Internet findet man den Stoff auch unter dem Begriff "Monkey Dust"; es sei eine stark aufputschende Droge, die Wirkung vergleichbar mit der von Kokain, heißt es dort. Die Substanz ist eine von vielen, die unter das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) fallen; es wurde 2016 eingeführt, um eine strafrechtliche Handhabe gegen sogenannte Legal Highs wie etwa synthetisches Cannabis zu schaffen.

"Die Anklage hat sich nicht bestätigt", beginnt der Staatsanwalt sein Plädoyer. "Wir konnten dem Angeklagten nicht nachweisen, dass er damit Handel treiben wollte." Übrig bleibe der Erwerb verbotener psychoaktiver Stoffe, der jedoch "im Versuchsstadium stecken geblieben ist". Strafverschärfend wertet er, dass der 42-Jährige damals noch eine Bewährungsstrafe offen hatte und "erhebliche Mengen" bestellt habe. Er beantragt eine achtmonatige Bewährungsstrafe. Der Verteidiger wirbt in seinem Antrag für eine Geldstrafe; eben wegen der Drogenkarriere und den damit einhergehenden Vorstrafen habe sein Mandant auf diese vermeintlich legalen Stoffe verlegt, argumentiert er. Das Urteil lautet schließlich auf sechs Monate Haft, für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt, und 1500 Euro Geldauflage an den Brucker Verein Sprint wegen versuchten Inverkehrbringens.

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