München/Erding:Man sieht sich später

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Erste Klage gegen den S-Bahn-Ringschluss-Abschnitt 4.1 wird zurückgezogen

Von Antonia Steiger, München/Erding

Die erste der sechs Klagen gegen den Abschnitt 4.1 des Erdinger Ringschlusses ist bei einer mündlichen Verhandlung am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am Donnerstag zurückgenommen worden. Der Kläger ist nur indirekt betroffen von dem Trassenabschnitt 4.1, der vom Bahnhof München Flughafen bis an die Erdinger Stadtgrenze reicht. Sein Grund liegt im benachbarten Abschnittes 4.2, also innerhalb der Erdinger Stadtgrenzen. Er hat geklagt, weil seiner Auffassung zufolge mit dem Abschnitt 4.1 de facto eine Festlegung der weiteren Strecke erfolgt sei. Und er wollte sich nicht dem Vorwurf aussetzen, sich nicht rechtzeitig gerührt zu haben. Der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgerichtshof versicherte ihm aber, dass er auch später alle seine Rechte wahrnehmen könne.

Die Trasse des S-Bahn-Ringschlusses verläuft in den Stadtgrenzen über den Grund des Klägers, der sich gerichtlich gegen die Trasse wehrt. Er fürchtet Lärm und Erschütterungen und Probleme bei einer weiteren gewerblichen Nutzung. Außerdem zweifelt er mit seinem Anwaltsteam an, dass dies die beste Variante ist. Ihre Kritik: Eine Gleisführung über das Gelände des Fliegerhorstes Erding ist in einem Raumordnungsverfahren nicht geprüft worden. Das Raumordnungsverfahren stammt aus einer Zeit, in der von einer Auflösung des Fliegerhorstes noch keine Rede war. Das alles war am Donnerstag nicht Gegenstand der Verhandlung, es blieb trotzdem nicht ungesagt. Planfestgestellt ist erst der Abschnitt 4.1, gegen den sechs Parteien Klage eingereicht haben, darunter auch die Gemeinde Eitting und Unternehmer und Landwirte aus Oberding. In der ersten Verhandlung ging es darum, ob der Abschnitt 4.1 Zwangspunkte schafft für den weiteren Verlauf des Ringschlusses mit der Folge, dass die Gleise über den Grund des Klägers führen müssen.

So ist es nicht, sagte der Vorsitzende Richter. Es sei auch eine andere Trasse möglich, die am Grund des Klägers vorbeiführe. Eine Inanspruchnahme seiner Grundstücke sei nicht "unausweichlich". Die bloße Wahrscheinlichkeit, dass der Grund in Anspruch genommen werde, reiche nicht für eine Klagebefugnis. Darüber hinaus sicherte er dem Kläger zu, dass er alle seine Rechte auch noch vertreten könne, wenn der Abschnitt 4.2 zur Debatte steht. Das sei bei der Stammstrecke auch nicht anders: Kläger gegen den letzten Abschnitt sage man auch nicht, jetzt sei alles entschieden. Auf Bitten des Rechtsanwaltes ließ der Vorsitzende Richter dies ausdrücklich im Protokoll festhalten, anschließend wurde die Klage zurückgezogen.

So elegant und nervenschonend werden die weiteren Verhandlungen zum Abschnitt 4.1 nicht ablaufen. Dann sind die Kläger direkt betroffen, die Trasse führt über ihren Grund, sie sehen sich dadurch in dessen Nutzung eingeschränkt. Völlig unklar ist außerdem, wann es beim Abschnitt 4.2 zu einem Planfeststellungsbeschluss oder gar zu Klagen kommen könnte: Auf die Frage des Richters, wann es mit dem Abschnitt 4.2 so weit sei, sagte eine Vertreterin des Eisenbahnbundesamtes: "Der ist noch lange nicht entscheidungsreif. Die Unterlagen werden überarbeitet." Zur Erinnerung: Es ist dies der Abschnitt, für den die Deutsche Bahn die Planfeststellung im April 2018 beantragt hat. Man sei "mit Volldampf unterwegs", behauptete die damalige Wirtschaftsministerin Ilse Aigner (CSU).

© SZ vom 31.01.2020 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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