Verwaltungsgericht-Geschichten: Vor-Ort-Entscheidung:Imposant und illegal

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Von außen sieht diese Mauer in Forstinning gigantisch aus, von innen betrachtet wirkt sie eher klein. Ein Fall für das Verwaltungsgericht. (Foto: Andreas Junkmann)

Mauer um ein Forstinninger Haus muss zurückgebaut werden

Von Andreas Junkmann, Forstinning

Auf der regennassen Fahrbahn rauschen die Autos durch die Mühldorfer Straße in Forstinnig. Verwaltungsrichterin Cornelia Dürig-Friedl muss an diesem Morgen besonders laut sprechen, damit ihre Worte nicht vom Verkehrslärm übertönt werden. Dieser, oder vielmehr die Folge davon, ist auch der Grund, warum sich die Münchner Richterin und ihre Kollegen ein Bild von der Situation vor Ort verschaffen wollen. Es geht um die Einzäunung eines Grundstücks, die zwar die Verkehrsgeräusche recht gut abschirmen dürfte, die beim Bau aber deutlich zu hoch geraten ist. Laut Bayerischer Bauordnung dürfen Gartenzäune und Mauern in normalen Wohngebieten höchstens zwei Meter hoch sein, die Gemeinde Forstinning hat die Höhe per Satzung gar auf 1,30 Meter beschränkt. Die fragliche Grundstücksmauer aber ist deutlich größer.

Zumindest von außen, denn vom Garten aus betrachtet, sieht das imposante Bauwerk gar nicht mehr so mächtig aus. Das liege daran, wie die Hausbesitzerin erklärte, dass ihr Grundstück schlicht höher als die umliegenden sei. Eine kleinere Mauer würde entsprechend wenig gegen den Verkehrslärm ausrichten können. Dieser sei vor allem morgens und abends durch die Fahrten ins angrenzende Gewerbegebiet und zur Autobahn extrem. Eine Einschätzung allerdings, die man bei der Gemeinde nicht teilt. Messungen hätten ergeben, dass 2700 Fahrzeuge pro Tag die Stelle passieren würden, an der unweit gelegenen Staatsstraße seien bis zu 12 000, wie ein Mitarbeiter des Rathauses sagte.

Neben der gesetzeswidrigen Höhe der Einzäunung störte die Verwaltungsrichter zudem die Tatsache, dass es für diese nie eine gültige Baugenehmigung gegeben habe, weil auf dem eingereichten Dokument eine Unterschrift gefehlt habe. Auf diesen Umstand hatte auch bereits das Ebersberger Landratsamt hingewiesen, ohne jedoch eine Reaktion darauf zu erhalten. Für das Gericht stand deshalb außer Frage, dass die Einzäunung in der jetzigen Form rechtswidrig ist. Auch eine Befreiung von der geltenden Satzung kommt für die Gemeinde nicht in Frage, weshalb die Mauer nun wohl ordentlich gestutzt werden muss.

© SZ vom 13.10.2021 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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