Markt Schwabener Sägmühle:Punktsieg für den Professor

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Spaziergänger muss Hund anleinen - oder ein Bußgeld von bis zu 50 000 Euro zahlen

Von Korbinian Eisenberger, Ebersberg/Markt Schwaben

In der Dauerposse um das Wegerecht an der Markt Schwabener Sägmühle ist am Dienstag zum ersten Mal ein Urteil gesprochen worden. Wie das Amtsgericht Ebersberg verkündete, wird der beklagte Dorfbewohner Karl Gell dazu verpflichtet, künftig seinen Hund an eine Leine zu binden, sobald er das Grundstück entlang der Sägmühle betritt. Sollte der Beklagte sich der Anordnung widersetzen, so Richterin Karin Rinck, drohe ihm künftig Ordnungshaft - oder ein Ordnungsgeld bis zu 50 000 Euro. Gell wurden zudem die Verfahrenskosten und die gegnerischen Anwaltskosten auferlegt. Geklagt hatte der Grundstücks-Eigentümer, ein Münchner Professor, weil Gell sich trotz Aufforderung geweigert hatte, dort seinen Hund anzuleinen.

Was sich wie ein schlechter Scherz zweier Nachbarn liest, ist der bisherige Höhepunkt eines bierernsten Dorfzwists zwischen einem Zugezogenen und Dutzenden Alteingesessenen. Seit der Münchner das Grundstück mit dem beliebten Spaziergängerweg vor fünf Jahren ersteigerte, gibt es dort Zoff wegen bau- und wegerechtlicher Unklarheiten, weswegen 60 Bürger im Sommer 2015 sogar eine Demo veranstalteten. Zuletzt war der Professor immer wieder mit Spaziergängern aneinandergeraten, weil er den Weg mit Gittern versperrt hatte. Die Streitereien gipfelten schließlich in einer Verhandlung Anfang April, in deren Verlauf der Sägmühlenbesitzer den Anwalt Gells einen rüden Büffel nannte.

Erfolgreich zu schlichten, das gelang bisher weder der Gemeinde noch dem Amtsgericht, was auch daran liegt, dass die Richter bisher stets einen Vergleich erwirkten. Weil sich diesmal beide Parteien einig waren, dass man sich eindeutig uneinig sei, hegten viele Markt Schwabener die Hoffnung auf ein Präzedenzurteil. Im Kern geht es dabei um die generelle Frage, ob ein Eigentümer, über dessen Grundstück ein öffentlich genutzter Weg führt, dort uneingeschränktes Hausrecht hat oder nicht.

Darf der Eigentümer den Weg also mit Gittern versperren und zurückbauen? Oder dürfte er dafür sogar Eintritt verlangen? Die Fragen klingen banal, dass ihr Urteilsspruch sie allgemeingültig beantworten kann, glaubt Richterin Rinck jedoch nicht. "Die Wegsperrung war nicht Gegenstand des Verfahrens", sagte sie im Anschluss an die Urteilsverkündung. Ob das Urteil tatsächlich Präzedenz-Charakter zugunsten des Sägmühlenbesitzers bekommt, dürfte sich bald herausstellen. Spätestens dann, wenn der nächste aufmüpfige Spaziergänger sich vor Gericht verantworten muss.

© SZ vom 04.05.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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