Urteil:Wechsel des Flughafens ist ein Reisemangel

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  • Eine Familie aus Berlin hat bei einem Reiseveranstalter aus München eine Pauschalreise in die Türkei gebucht.
  • Kurzfristig musste die Familie aber dann von Leipzig aus fliegen. Darin sah das Amtsgericht München einen Reisemangel.
  • Die Familie bekommt aber nur teilweise Recht und wenig Entschädigung. Wegen der näheren Umstände sah das Gericht die Reise nicht zu stark beeinträchtigt.

Von Thomas Anlauf

Wer einen Flug bucht, geht üblicherweise davon aus, dass er von dem vertraglich vereinbarten Flughafen aus abhebt. So dachte auch ein Familienvater, der zum Preis von 2746 Euro für seine Kinder, seine Frau und sich eine Pauschalreise in die Türkei bei einem Münchner Reiseveranstalter buchte. Doch statt wie geplant von Berlin aus zu starten, wo die Familie zuhause ist, sollten die Urlauber plötzlich von Leipzig aus in Richtung Antalya fliegen, zudem eine dreiviertel Stunde früher als im Kaufvertrag notiert.

Der Familienvater hatte dem Unternehmen zwar geschrieben, dass er mit den geänderten Flugdaten nicht einverstanden sei und ein Vergleichsangebot hinsichtlich einer Entschädigung gefordert. Doch das Reiseunternehmen lehnte ab. Die Familie flog zunächst in den Urlaub und reichte anschließend Klage ein.

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Das Amtsgericht München gab dem Kläger allerdings nur zu einem geringen Teil Recht und wies die Klage im Übrigen ab. Das Gericht sei zwar der Auffassung, "dass eine Verlegung des Abflugortes einen Reisemangel darstellt", heißt es in der Urteilsbegründung. Schließlich wählten Reisende bewusst einen Flughafen aus, der für sie günstig liege.

Der Abflugort sei demnach "ein wesentlicher Bestandteil der Reise" und der Flughafenwechsel von Berlin ins weiter entfernte Leipzig ein Reisemangel. Das Gericht hielt eine Minderung eines Tagesreisepreises von 15 Prozent deshalb für angemessen. Mehr wollte das Gericht den Klägern jedoch nicht zugestehen.

Da die Reise ein "Rail & Fly"-Ticket für die Bahn beinhaltete, seien keine weiteren Fahrtkosten angefallen. Auch "die Nachtruhe des Klägers wurde durch die Änderung des Abflugortes nicht gestört", denn der Flieger startete um 14.45 Uhr von Leipzig aus statt um 15.30 Uhr von Berlin-Schönefeld. Mehrkosten des Klägers für die einen Tag längere Unterbringung des Familienhundes in einer Tierpension in Höhe von 19 Euro erhält der Berliner auch nicht zurück - die Tierpension sei nicht Vertragsgegenstand der Reise gewesen.

Viel hat der Rechtsstreit der Familie nicht gebracht. Das Amtsgericht München verurteilte den Reiseveranstalter zur Zahlung von 45,77 Euro sowie zur Erstattung eines Teils der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 83,45 Euro zuzüglich 15 Prozent der Verfahrenskosten an den Kläger. Das Urteil (AZ 154 C 19092/17) ist rechtskräftig.

© SZ vom 01.10.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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