Amtsgericht München:Nicht "scheckheftgepflegt"

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Verkäufer muss Auto wegen falscher Angaben zurücknehmen

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Rosstäuschertricks muss sich kein Autokäufer gefallen lassen. Das Amtsgericht München verurteilte einen privaten Verkäufer, seinen alten Polo zurückzunehmen und der Käuferin das Geld zurückzugeben, weil das Wort "scheckheftgepflegt" in der Anzeige bloß eine leere Worthülse war.

"Scheckheftgepflegt", da erwarten Gebrauchtwagenkäufer, dass bei diesem Fahrzeug alle Serviceintervalle und Wartungsarbeiten regelmäßig in einer Fachwerkstatt durchgeführt worden sind. Das Wort soll auf einen guten und gepflegten Gebrauchtwagen hindeutet. Das dachte auch eine 55-jährige Münchnerin. Sie hatte von dem 32-jährigen Privatmann vor einem Jahr einen gebrauchten VW Polo zum Preis von 1950 Euro erworben.

Im Inserat wurde die Motorleistung mit 55 kW (rund 74 PS) angegeben und die Eigenschaft "scheckheftgepflegt" betont. In dem Kaufvertrag hieß es, dass das Fahrzeug "unter Ausschluss der Sachmängelhaftung" verkauft wird. Die Frau ließ den Wagen später in einer Werkstatt untersuchen. Dort wurde festgestellt, dass die Motorleistung nur 44 kW, also knapp 60 PS betrug. Aber auch, dass der Wagen keineswegs scheckheftgepflegt ist und zudem Mängel aufweist. Die Frau verlangte von dem Verkäufer die Rücknahme und wollte ihr Geld wiederhaben.

Da sich der Mann weigerte, klagte die Frau am Amtsgericht und bekam Recht. Die Scheckheftpflege eines Fahrzeuges stelle eine Beschaffenheit dar, da sie ein wertbildender Faktor des Fahrzeugs sei, sagte die Richterin. "Die Angebotsbeschreibung im Internet hat nicht lediglich werbenden Charakter." Für die Klägerin sei die Angabe, dass das Fahrzeug scheckheftgepflegt ist, maßgebend für den Kaufentschluss gewesen. Sie habe erwarten können, dass die vorgeschriebenen Inspektionen von einer hierzu autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt und im Scheckheft dokumentiert sind. Das gelte natürlich auch für die Motorleistung.

Der beklagte Verkäufer könne sich nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen: "Ein Verkäufer handelt arglistig, wenn er zu Fragen, deren Beantwortung erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Kaufentschluss seines Kontrahenten hat, ohne tatsächliche Grundlagen ins Blaue hinein unrichtige Angaben macht", sagte die Richterin. Das Urteil (Az.: 191 C 8106/15) ist rechtskräftig.

© SZ vom 24.10.2015 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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