Amtsgericht:Falschparker hat kein Recht auf Anruf

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Dieses Schild zu missachten - nicht empfehlenswert. (Foto: Robert Haas)

Ein Autofahrer hinterlässt einen Zettel mit seiner Handynummer im Wagen, dennoch lässt ihn die Grundstückseigentümerin abschleppen. Dagegen klagte der Parksünder.

Von Ekkehard Müller-Jentsch, München

"Bei Parkplatzproblemen bitte anrufen." Diesen Zettel mit seiner Mobilfunknummer hat ein Falschparker hinter die Windschutzscheibe seines Wagens gelegt. Doch statt des Anrufs kam der Abschlepper. Und der stellte 253 Euro in Rechnung, bevor der Autofahrer sein Fahrzeug wieder in Empfang nehmen konnte.

Das sei völlig unverhältnismäßig, meinte der Parksünder und klagte vor dem Amtsgericht München. Dort erfuhr er: Ein privater Grundstücksbesitzer ist in der Regel berechtigt, Falschparker sofort abschleppen zu lassen, ohne die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme beachten zu müssen.

Der Autofahrer, ein Mann aus Köln, hatte seinen Wagen an einem Samstag im Oktober 2015 um 22.30 Uhr auf einem Privatplatz abgestellt, der zu einem Übernachtungsheim für Eisenbahner gehört. Drei Stunden später war die Karosse weg, der Mann ging zur Polizei. Dort erfuhr er, dass ein Abschleppunternehmer im Auftrag des Heims inzwischen tätig war.

Er habe sich doch in der Nähe aufgehalten und hätte das Fahrzeug umgehend entfernen können, jammerte der Mann. Das Fahrzeug habe doch niemanden behindert. Zudem seien die von Abschleppkosten zu hoch, weil ihm auch noch der Aufwand für eine "Dokumentation" mit 65,50 Euro sowie 23 Euro Nachtzuschlag in Rechnung gestellt worden seien.

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Die Münchner Amtsrichterin sah darin jedoch kein Problem: "Dem Kläger hätte die Verletzung des Eigentums und des Besitzes der Beklagten beim Abstellen seines Fahrzeugs auffallen müssen." Immerhin habe er selbst eingeräumt, entsprechende Hinweisschilder für eine rein private Nutzung der Parkfläche gesehen zu haben.

Anders als eine staatliche Stelle sei ein privater Besitzer nicht an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden, sagt die Richterin. "Die Beklagte musste nicht mitten in der Nacht bei einem ihr völlig unbekannten Kfz-Halter anrufen, mit dem sie ersichtlich in keinerlei geschäftlichem Kontakt stand", stellte die Richterin fest. Das sei also nicht mit einer Firma zu vergleichen, auf deren Dienstparkplätzen Kundenfahrzeuge abgestellt sind.

Aus dem Zettel mit der Telefonnummer sei auch nicht hervorgegangen, dass der Falschparker sich nur kurz auf dem Privatparkplatz aufhalten wolle - "ganz im Gegenteil suggeriert sein Hinweis, dass der Parkplatz von ihm nicht nur kurzfristig genutzt werden sollte", sagte die Richterin. "Ebenso wenig kann dem Zettel entnommen werden, dass sich der Kläger im Falle eines Anrufs sofort wieder einfinden werde." Sein Aufenthaltsort und der Zweck seines Aufenthalts werden darin nicht mitgeteilt.

Ihr Urteil besagt: Die Beklagte durfte unter diesen Umständen das ihr zur Verfügung stehende effektivste Mittel des Abschleppens wählen, um die vom Kläger verübte Eigentumsstörung und die darin liegende verbotene Eigenmacht sofort zu beenden. Die reinen Abschleppkosten in Höhe von 164,50 Euro zuzüglich des Nachtzuschlags seien nicht zu beanstanden, da sie ortsüblich seien. Auch die Dokumentationskosten seien erst durch das Falschparken ausgelöst worden und daher erstattungsfähig.

Das Urteil (Az.: 122 C 31597/15) ist rechtskräftig.

© SZ vom 20.07.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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