Amtsgericht:Abendbuffet statt Galadinner in Dubai: Reiseveranstalter muss zurückzahlen

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Statt Galadinner als Highlight auf den Palmeninseln in Dubai gab es nur ein Abendbuffet. (Foto: Ali Haider/dpa)
  • Ein Reiseveranstalter muss einem Ehepaar 1179,40 Euro zurückerstatten.
  • Das hat das Amtsgericht München entschieden.
  • Weil nicht alle Leistungen ihrer Reise mit Galadinner nach Dubai erfüllt worden waren, klagte das Paar.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Dubai, die Stadt der Superlative, eine Mischung aus Tausend und eine Nacht und einer modernen Megacity ist als Reiseziel interessant. Dazu als "Krönung" an Heiligabend noch ein Galadinner in einem Luxushotel auf der berühmten Palmeninsel.

So hatte sich ein Ehepaar seine Flugpauschalreise in das Emirat für 3196 Euro vorgestellt. Das festliche Abendessen wurde dann zur Enttäuschung - aber nicht nur für die Touristen, sondern auch für den Münchner Reiseveranstalter. Der muss nun nämlich 1179,40 Euro vom Reisepreis zurückzahlen, wie das Amtsgericht München geurteilt hat.

Warum das Paar klagte

Im Reiseprospekt des Veranstalters war extra darauf hingewiesen worden, dass an Weihnachten für ein obligatorisch zu buchendes Galadinner ein "Festzuschlag" von 350 Euro pro Person fällig wird. In dem Reisepreis, den das Ehepaar vor Reiseantritt komplett bezahlt hatte, waren diese 700 Euro bereits enthalten.

An Heiligabend im Fünf-Sterne-Luxusresort auf den weltberühmten Palmeninseln musste das Ehepaar dann aber feststellen, dass nur das übliche Dinner-Buffet angeboten wurde. Sie nahmen daran teil und mussten dafür sogar noch extra pro Person 185 Euro für Essen und Getränke bezahlen.

Tief enttäuscht forderten die Eheleute vom Reiseveranstalter den im Voraus bezahlten Zuschlag zurück und verlangten für das fehlende Galadinner eine Minderung des Reisepreises von 600 Euro. Die Touristik GmbH weigerte sich und behauptete, dass die gesamte Reiseleistung erbracht worden sei: Das Festtagsdinner habe aus einem umfangreichen Buffet im festlichen Rahmen bestanden und sei nur versehentlich berechnet worden. Nur weil die Reisenden ihre Kreditkartendaten nicht mitgeteilt hätten, sei der versehentlich verlangte Zusatzpreis nicht zurückbezahlt worden.

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Wie das Gericht entschied

Das Paar klagte vor dem Münchner Amtsgericht. Ein Richter verurteilte den Reiseveranstalter zur Zahlung von 1179,40 Euro. Das Galadinner an Heiligabend sei Bestandteil des Reisevertrags gewesen, sagte er. Diese Leistung sei nicht erbracht worden und darüber hinaus wurde das Abendbuffet separat berechnet. "Unter "Galadinner" - gerade wenn es sich um eine derart hochwertige Leistung zum Preis von 350 Euro pro Person handeln soll - kann nur ein mehrgängiges Menü, das im festlichen Rahmen mit Bedienung serviert wird, verstanden werden", stellte der Richter fest.

Da diese Leistung nicht erbracht wurde, sei auf jeden Fall eine Minderung von 700 Euro gerechtfertigt. "Darüber hinaus ist das Gericht der Auffassung, dass das fehlende Galadinner negative Auswirkungen auf die Gesamtreise hatte", heißt es nun im Urteil. Es sei nachvollziehbar, dass die Eheleute bei einer Reise über Weihnachten gerade den Heiligabend in besonderer Atmosphäre verbringen wollen.

Das Gericht sagt dazu: "Aus dem Reiseprogramm geht hervor, dass den Klägern an den vorherigen Abenden jeweils ein Abendbuffet bereitgestellt wurde, sodass ein Galadiner an Heiligabend sich hervorgehoben und quasi als vorgesehene "Krönung" der Reise dargestellt hätte". In der "Vereitelung eines solchen Highlights" sieht der Richter einen Mangel der Reise - eine Minderung in Höhe von 15 Prozent bezogen auf den Gesamtreisepreis, insgesamt also 479,40 Euro, sei daher angemessen. Das Urteil (Az.: 213 C 18887/14) ist rechtskräftig.

© SZ vom 09.01.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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