Corinna Drews gegen die "Bild":Appell an den Voyeurismus

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Corinna Drews bei der Abreise der Dschungelcamp-Kandidaten nach Australien am Flughafen Frankfurt im Januar 2014 (Foto: Imago Stock&People)

Als Corinna Drews Kandidatin im RTL-"Dschungelcamp" wurde, illustrierte die "Bild" das mit einem 33 Jahre alten Nacktfoto aus dem "Playboy". Sie wehrte sich - nun folgt auch das Landgericht München ihrer Argumentation.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Darf ein Boulevard-Blatt ein Jahrzehnte altes Nacktfoto zur Illustration einer aktuellen Geschichte verwenden? Diese Frage stand im Mittelpunkt eines Prozesses vor der Pressekammer am Landgericht München I: Corinna Drews - früher Schauspielerin und Model, jetzt Textilunternehmerin - hatte Bild verklagt. Es ging um eine 33 Jahre alte Aufnahme aus dem Playboy, das die Boulevardzeitung aus der Mottenkiste gezogen und groß aufgemacht hatte. Das brachte dem Blatt am Donnerstag eine Unterlassungs-Verurteilung ein. Und eine Schadensersatzklage dürfte bald folgen.

Bild hatte nach eigenen Angaben das Foto regulär über das Herrenmagazin lizensiert und war daher offenbar ziemlich siegessicher in den Prozess gegangen. Man habe das Nacktbild gewählt, nachdem bekannt geworden sei, dass Corinna Drews ins "Dschungelcamp" gehen werde, erklärte die Zeitung in dem Verfahren. "Regelmäßig sind Nacktaufnahmen oder sogar sexuelle Handlungen der Kandidaten untereinander im Fernsehen zu sehen", argumentierte Rechtsanwalt Felix Stang.

Drews müsse die alte Abbildung hinnehmen, da die Öffnung der Privat- und Intimsphäre regelmäßig Gegenstand der öffentliche Kontroverse um dieses TV-Ereignis sei. Dem Leser werde in dem Bild-Bericht veranschaulicht, wie sich Prominente im wahrsten Sinne des Wortes entblößten, um Aufmerksamkeit zu erlangen und sich in den Medien darzustellen. Der Anwalt spekulierte, dass ihre Karriere als Nacktmodell gewiss ein wichtiger Grund dafür gewesen sei, dass Corinna Drews von RTL für das Camp ausgewählt worden sei.

Schließlich nicht nur als Nacktmodell bekannt

Die heute 52-Jährige, die seit ihrer Trennung von Schlagersänger Jürgen Drews noch zusätzlich den Nachnamen Behrendt führt, wirft der Gazette vor, das Foto aus dem Jahre 1981 "zur Befriedigung der Schaulust und zur Schaffung eines Blickfangs" ausgewählt zu haben. Ihr Rechtsanwalt Michael Scheele: "Die Abbildung meiner Mandantin hat ungefähr die Größe eines DIN-A4-Blattes, während sich die Berichterstattung auf wenige Zeilen beschränkt." Hier werde an Voyeurismus appelliert, jedoch kein Informationszweck verfolgt.

Die 9. Zivilkammer gab Drews-Behrendt nun recht: Ihre Einwilligung zur Veröffentlichung der Fotostrecke Anfang der Achtzigerjahre gelte nicht auch für eine Bildveröffentlichung 2014. Zumal keinerlei Zusammenhang zwischen der seinerzeitigen Veröffentlichung und dem umstrittenen Bild-Bericht bestehe. Selbst wenn der Playboy dazu eine Lizenz erteilt haben sollte, ändere das nichts an dieser Rechtsauffassung. Natürlich dürften Personen gezeigt werden, die an dem "Dschungelcamp" teilnehmen, da diese TV-Sendung ein "Ereignis der Zeitgeschichte" sei, meinen die Richter. "Das bedeutet aber nicht, dass jedes Bild der Klägerin gezeigt werden durfte."

Schließlich sei sie nicht nur als Nacktmodell bekannt, sondern auch etwa als Schauspielerin in "Kir Royal", beim "Traumschiff" oder etwa in der Fernsehsoap "Verbotene Liebe". Und selbst wenn die alten Nacktbilder ein Grund für die Einladung ins Dschungelcamp gewesen sein sollte, schaffe dies "kein so starkes Berichtsinteresse". Nach 33 Jahren müsse sich die heutige Textilunternehmerin nicht mehr mit den damaligen Ereignissen konfrontieren lassen. Anwalt Scheele will aufgrund des Urteils Schadensersatz einklagen.

© SZ vom 06.06.2014 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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