BGH-Verhandlung:"Es entzieht sich menschlicher Erkenntnis, ob Leben unwert ist oder nicht"

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  • Der Bundesgerichtshof steht kurz vor einer Entscheidung, ob ein Münchner Hausartzt 40 000 Euro Schmerzensgeld zahlen muss, weil er einen Patienten am Leben gehalten hat.
  • Der an fortgeschrittener Demenz erkrankten Patienten wurde ohne medizinische Indikation, jahrelang weiter über eine Magensonde ernährt.
  • Die BGH-Senatsvorsitzende zeigte sich nun skeptisch gegenüber dem Urteil des Münchner Oberlandesgerichts, das dem Sohn des Patienten das Schmerzensgeld zugesprochen hatte.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Das Urteil des Oberlandesgerichts München vom Dezember 2017 dürfte in den Krankenhäusern und Arztpraxen der Republik Unbehagen ausgelöst haben. 40 000 Euro Schmerzensgeld sollte ein Hausarzt zahlen, weil er einen an fortgeschrittener Demenz erkrankten Patienten jahrelang weiter über eine Magensonde ernährte, gegen jede medizinische Indikation. An diesem Dienstag hat der Bundesgerichtshof über die Revision gegen dieses Urteil verhandelt. Nach dem Gang der Verhandlung dürfte die Münchner Entscheidung kaum zu halten sein.

Der Fall wirft ein bedrückendes Schlaglicht auf die mitunter ausweglose Lage schwerst kranker Patienten. Seit 2003 litt der Mann an fortgeschrittener Demenz, 2006 bekam er eine PEG-Magensonde durch die Bauchdecke gesetzt, von 2008 an war er komplett unfähig, sich zu bewegen oder zu kommunizieren. Er überstand mehrere Entzündungen von Lunge und Gallenblase, bis er, 82 Jahre alt, Ende 2011 starb. In den letzten Jahren hatte sein in den USA lebender Sohn Heinz Sening Bemühungen unternommen, dem Leiden ein Ende zu setzen, doch der Hausarzt ließ ihn abblitzen. Vertreten durch den Münchner Anwalt Wolfgang Putz, klagte Sening schließlich auf Schmerzensgeld sowie Ersatz von Vermögensschäden, insgesamt 150 000 Euro. Und zwar deshalb, weil der Arzt den Betreuer des Patienten nicht darüber aufgeklärt hatte, dass eine Fortsetzung der künstlichen Ernährung medizinisch nicht mehr indiziert sei. Das Landgericht wies die Klage ab, das OLG erkannte auf Schmerzensgeld.

Der Arzt soll haften, weil er sich gegen das Sterbenlassen entschieden hat? "Hier sind wir in einem sehr sensiblen Bereich", sagte die BGH-Senatsvorsitzende Vera von Pentz. Denn der Patient hatte keinerlei Willensäußerung dazu hinterlassen, ob er in einer derart leidvollen Lage noch künstlich ernährt werden wollte oder nicht. Keine Patientenverfügung, auch kein Wort an Angehörige oder Vertraute. Die Richterin ließ erhebliche Zweifel durchblicken, ob in einer solchen Situation Gerichte auf eine Entschädigung erkennen können - weil sie damit letztlich über den Wert des Lebens entscheiden müssten. Das aber verbiete die Verfassungsordnung. "Es entzieht sich menschlicher Erkenntnis, ob Leben unwert ist oder nicht. Das mag der Einzelne für sich entscheiden."

Von Pentz wies zwar noch darauf hin, dass dies nur vorläufige Überlegungen seien. Doch die Skepsis war unüberhörbar, übrigens auch hinsichtlich des Ersatzes von Vermögensschäden. Der Zweck einer ärztlichen Aufklärung über medizinisch notwendige Maßnahmen sei ja nicht, "finanzielle Belastungen zu verhindern, die mit einem leidbehafteten Leben verbunden sind".

Mit einem fulminanten Plädoyer versuchte Richard Lindner, der den Kläger vor dem BGH vertritt, das Blatt doch noch zu wenden. Aus seiner Sicht gilt es, ein Signal zu setzen, dass sinnlose Behandlungen am Lebensende nicht länger hingenommen werden. "Die moderne Medizin muss sich eingestehen, es geht um ein Leben in Würde." Und dies bedeute, dass Ärzte unnötiges Leiden verhindern müssten. "Man drückt sich um die Verantwortung zu sagen, es ist zu Ende, und macht einfach weiter." Mitunter stünden dahinter auch ökonomische Interessen - es gebe eben auch "lukrative Patienten", zum Beispiel bei künstlicher Beatmung. Der Anwalt des Arztes, Siegfried Mennemeyer, warnte dagegen vor den Begehrlichkeiten der Krankenkassen. Sollte das Weiterleben als ersatzfähiger "Schaden" anerkannt werden, würden sie künftig prüfen müssen, wann er eigentlich hätte sterben müssen.

© SZ vom 13.03.2019 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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