Das Dilemma bei umstrittenen Sexualanklagen scheint unausweichlich. "Sollte sich", so formulieren es zwei Autorinnen in Le Monde aus Anlass des amerikanischen Verfahrens gegen Dominique Strauss-Kahn, "sollte sich herausstellen, dass das Zimmermädchen gelogen hat, wäre das eine Schmach für die Justiz, eine Befreiung für DSK und seine Nächsten nach einer schrecklichen Prüfung, aber auch ein sehr harter Schlag für weibliche Opfer einer Vergewaltigung."
Den letzten Punkt betont so gut wie jeder Kommentar zu allen ähnlichen Affären, bei Kachelmann lautete er nicht anders. Auch im jüngsten Fall, dem des hessischen Biologen Horst A., der dieser Tage im Wiederaufnahmeverfahren vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen wurde, nachdem er bereits eine fünfjährige Haftstrafe abgesessen hatte, erklärte die Anwältin des angeblichen Opfers, das Urteil sei "ein Schlag ins Gesicht jeder vergewaltigten Frau". Und dies, obwohl das Gericht die Version ihrer Mandantin als "von vorne bis hinten erfunden" entlarvt hatte.
Welcher unbeirrbare Bestrafungswunsch treibt diese immer gleiche Wehklage an? Warum trifft es andere Vergewaltigungsopfer hart, wenn die Justiz einen zu Unrecht Beschuldigten freilässt? Und wer ist es, der den "harten Schlag" ausführt? Im Fall von DSK: das unglaubwürdige Zimmermädchen? Oder sind es die Ermittler, die der Beschuldigung Glauben schenkten und damit ein Zeichen setzten gegen männliche Sexualgewalt, ein Zeichen aber, das sich im Nachhinein als Menetekel entpuppt?
Um dieses Knäuel aus Vergeltungsdrang und Angst vor falschen Signalen der sich selbst korrigierenden Justiz aufzudröseln, genügt nicht der Hinweis, dass nun mal jede spektakuläre Sexualanklage den latenten Alarmismus im Machtdiskurs der Geschlechter aktiviert und dessen polemische Energien freisetzt. Ergiebiger ist der Blick darauf, wie stark die Logik des Strafprozesses und die Interessen des Geschlechterdiskurses voneinander abweichen; ihr Konflikt kann nicht ausbleiben.
Bittere Einschränkung eines Aufklärungsanspruchs
Im Zentrum steht der prozessuale Wahrheitsbegriff. Vor dem Urteil lautet die Frage nicht: Was war wirklich der Fall? Sondern allein: Ist der Angeklagte der ihm vorgeworfenen Tat überführt oder nicht? Das Gericht hat keinen Forschungsauftrag herauszufinden, was tatsächlich passiert ist. Es muss nur entscheiden, ob die erreichbaren und zulässigen Beweise für einen Schuldspruch reichen. Falls nicht, ist freizusprechen ohne Wenn und Aber. Zweitklassige Freisprüche "mangels Beweis" gibt es folglich nicht mehr, weder hier noch in den USA.
Aus der Sicht des Opfers bedeutet das eine bittere Einschränkung seines Aufklärungs- und Genugtuungsanspruches. Ohnehin zeigt die Unschuldsvermutung gerade bei Sexualdelikten, wo eine von beiden Seiten lügt, ihre Kehrseite. Denn die Vermutung zugunsten des beschuldigten Mannes wirkt wie eine Unwahrhaftigkeitsvermutung zulasten der anschuldigenden Frau - eine schwer zu verkraftende Last, wenn sie tatsächlich Opfer des behaupteten Gewaltakts geworden war. Juristisch ist ein solcher Umkehrschluss nicht korrekt, de facto aber macht er dem Opfer böse zu schaffen.
Da hilft es ihm wenig, dass die Unschuldsvermutung absolut opportunistisch ist und nicht zwangsläufig dem Mann beisteht. Sie schlägt sich in dem Moment auf die Seite der Frau, in dem der Staatsanwalt den Spieß umdreht und sie wegen falscher Anschuldigung anklagt. Wie ein Wanderpokal wandert sie vom einen Angeklagten zum anderen, auch wenn sich die Vorwürfe diametral widersprechen. Nur gleichzeitig können sich Täter und Opfer nicht auf sie berufen: Da jetzt in Frankreich neben der Anzeige von Tristane Banon wegen versuchter Vergewaltigung auch die Gegenanzeige von DSK wegen Verleumdung einging, handelt die französische Justiz erst den Vergewaltigungsvorwurf ab, bevor sie zum Verleumdungsprozess übergeht.
Der mächtigste Verbündete des Aggressors
Meistens aber kommt die Unschuldsvermutung natürlich dem männlichen Geschlecht zugute, da es den Löwenanteil der Täter stellt. Sie ist bei der üblichen kargen Beweislage der mächtigste Verbündete des Aggressors. Hier ist die Maxime juristisch so unersetzlich wie kriminologisch kontraintuitiv. Kein Wunder, dass Feministinnen mit ihr hadern. Sie ist jener Dorn im Auge, den man höllischerweise wegen seiner rechtlichen Legitimität nicht entfernen darf. Der Schmerz lässt nie nach.
Aber nicht nur wegen der die Männer begünstigenden Unschuldsvermutung ist die Formel "Aussage gegen Aussage" viel zu schlicht, um die häufig so giftige prozessuale Dynamik zwischen Täter und Opfer zu erfassen. Die Formel suggeriert ein Gleichgewicht, wo in Wahrheit schroffe Asymmetrien herrschen.
Es sind nicht nur die Erniedrigungen, denen sich die Frau, die Opfer eines sexuellen Angriffs geworden war, im Prozess ein weiteres Mal aussetzen muss, die intimen Untersuchungen, die peinlichen Fragen nach ihrem Sexualleben und ihrer persönlichen Lauterkeit usw. Schlimmer für sie ist der strukturelle Nachteil, eine womöglich traumatisch erlittene Tat so in Worte fassen zu müssen, dass ihr skeptische Dritte die Beschreibung zweifelsfrei abnehmen.
Vergewaltigungsvorwurf gegen EX-IWF-Chef:Strauss-Kahns persönlicher Albtraum
Wenige Minuten vor Abflug wird Dominique Strauss-Kahn in der First Class verhaftet. Der Vorwurf: Der Franzose soll ein Zimmermädchen zum Sex gezwungen haben. Ein Albtraum beginnt: Er muss als IWF-Chef zurücktreten, nur seine Frau hält eisern zu ihm. Jetzt tauchen plötzlich Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zimmermädchens auf.
Sie muss aus der Rolle des Opfers wechseln in die höchst anspruchsvolle Rolle der authentischen Darstellerin des Opfers, mit deren Worten alles steht und fällt. Dabei ist eine Lückenlosigkeit und Konsistenz verlangt, die oft weder die Erinnerung noch selbst das sexuelle Geschehen hergeben. Demgegenüber braucht der Täter nur in die Rolle des destruktiven, wenn nicht diffamierenden Bestreitens zu wechseln.
Allerdings drohen dem Angeklagten natürlich Urteil und Strafe. Nicht nur das, meist ist schon vorher, allein durch den Vorwurf der Vergewaltigung, sein Ruf ruiniert, seine Ehe am Abgrund, sein Arbeitsplatz verloren. Der demütigenden Schwäche der vergewaltigten Frau, den Beweis zu liefern, steht die mörderische Vernichtungsmacht der Anschuldigung und damit auch der falschen Anschuldigung gegenüber. Dem kann der zu Unrecht Beschuldigte keine analoge Gegenmacht entgegensetzen, selbst der Freispruch rehabilitiert ihn nicht mehr; um Kachelmanns und Strauss-Kahns Ruf ist es auf absehbare Zeit geschehen.
Weil aber alle diese krassen prozessualen Ungleichgewichte die allgemeinen Machtverhältnisse zwischen den Geschlechtern teils widerspiegeln, teils auf den Kopf stellen, provozieren sie eine exzessive Streitbeteiligung der Öffentlichkeit. In der Tat, die Feministinnen haben ja im entscheidenden Punkt recht: Es ist nicht der erbeutete Sex als solcher, der Vergewaltigungen verwerflich macht, sondern der Machtmissbrauch bei diesem Akt. Umso empfindlicher und gereizter reagiert der Geschlechterdiskurs auf die Machtasymmetrien zwischen Täter und Opfer im Strafprozess.
Und dieser Anschluss des allgemeinen Diskurses an die Machtgefälle im Prozessdrama birgt zugleich die größte Fehlerquelle. Wie sonst nur bei wenigen Delikten mit ähnlichem Ressentimentpotential (etwa bei Gewalttaten von Immigranten) nimmt hier das Publikum die behauptete Vergewaltigung nicht als Einzelfall, sondern als Symptom wahr, als Symptom der sozialen Machtkämpfe zwischen den Geschlechtern.
Plötzlich steht der Angeklagte für alle "Prominenten" oder "Mächtigen", die ihre Privilegien missbrauchen, um sich "abhängige" oder "arme" Frauen sexuell gefügig zu machen. Oder aber die Belastungszeugin steht für alle "betrogenen" oder "geldgierigen" Frauen, die sich mit falschen Anzeigen an wehrlosen Männern rächen oder sie ausnehmen.
Ausdruck allgegenwärtiger männlicher Sexualnötigungen
Mag die eine oder andere Generalisierung soziologisch plausibel sein, für das strafrechtliche Denken, das allein der Aufklärung des isolierten Einzelfalls verpflichtet ist, führt sie zum fatalen Trugschluss. Vor allem bei Prozessen gegen männliche Angeklagte, um die es ja meistens geht, begehen ihn alle Feministinnen, die die vorgeworfene Tat als Ausdruck allgegenwärtiger männlicher Sexualnötigungen betrachten.
Indem sie das Urteil über den Angeklagten fällen, als gelte es, an ihm den verbreiteten männlichen Machtmissbrauch insgesamt zu verurteilen, machen sie den Unterschied zwischen bloßem Verdacht und nachgewiesener Tat obsolet. Würde sich das Gericht ihren Schluss vom allgemeinen Missstand auf den Einzelfall zu eigen machen, öffnete es das Tor zum Justizirrtum. Umgekehrt erzürnt es das feministische Engagement am heftigsten, wenn der Mann freigesprochen wird, zumal wenn es in dubio pro reo ausgeht. Der Freispruch ist der Schlag ins Gesicht der auf dem Fehlschluss beruhenden Vorverurteilung.
Kläglicher Untergang der Unschuldsvermutung
Wie hemmungslos der falsche Schluss gezogen wird, hat die internationale Kommentierung der DSK-Affäre noch bestürzender gezeigt als die hiesige bei Kachelmann. Exemplarisch die sonst ob ihrer Klugheit berühmte Kolumnistin der New York Times, Maureen Dowd, die kurz nach der Festnahme von DSK schrieb, das Zimmermädchen habe nun in New York den gleichen "Horror erlebt" wie in der guineischen Heimat, wo sie vergewaltigenden Horden ausgesetzt gewesen sei. Der Damm der strafrechtlichen Vorsicht brach schon in den ersten Stunden, kläglich ging die Unschuldsvermutung in der Flut der DSK-Schmähungen unter. In diesem Fall repräsentierte der Beschuldigte alle Mächtigen, deren "perverse und anmaßende Sexualität" sich wieder einmal offenbart habe.
Außerdem ist er Franzose, was für viele Amerikaner habituelle sexuelle Übergriffe fast schon beweist. Doch ausgerechnet in Frankreich gelang es, den Geschlechterdiskurs konstruktiv an die New Yorker Anklage anzuschließen. Zwar kam auch hier die Debatte nur in Gang, weil man den Vorwurf gegen DSK für bare Münze nahm und sogleich zum Generalvorwurf gegen die männliche politische Elite überging. Im Unterschied zur deutschen und amerikanischen Diskussion aber löste man sich von dem skandalös-fehlerhaften Ausgangspunkt und leitete eine beeindruckende Analyse der sexuellen Machtgefälle im Lande ein. Irrtümer können fruchtbar sein, Justizirrtümer aber nicht.