Grundgesetz:Staat und Pergament

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Schön und schlank: Das Original des Grundgesetzes wird in einem Panzerschrank im Bundestag aufbewahrt. (Foto: Burkhard Peter)

Die Manuskripte von US-Verfassung oder französischer Menschenrechtserklärung sind Symbole des Landes. Für die Urschrift des Grundgesetzes der BRD gilt das nicht. Warum?

Gastbeitrag von Holger Grefrath und Carlos Spoerhase

Bürgerfeste, Fachtagungen, Sonderhefte: Überall im Land wird gegenwärtig der Jahrestag des Grundgesetzes gefeiert. Gefeiert wird das Grundgesetz vor allem als Norm, kaum als Text, überhaupt nicht als Urkunde. Dabei hat jede Verfassung eine Urschrift. Jene des Grundgesetzes, die Konrad Adenauer und die anderen Mitglieder des Parlamentarischen Rats vor genau siebzig Jahren, am 23. Mai 1949, in Bonn unterzeichnet haben, bekommen wir kaum zu Gesicht. Sie wird nur hervorgeholt, wenn Bundespräsident oder Bundeskanzlerin den Amtseid leisten. Sonst lagert sie meist unbeobachtet in der Dunkelheit eines Panzerschranks im Deutschen Bundestag.

Wer das in Pergament gebundene großformatige Buch in die Hand nimmt, ist überrascht. Die 1400 Gramm schwere Urschrift ist 35 Zentimeter hoch und 24 breit, aber nur 2,7 Zentimeter dick: ein schönes, aber sehr schlankes Buch. Der Text ist auf schwerem und rauem Zerkall-Büttenpapier gedruckt. Schlägt man den von der Bonner Druckerei Rudolf Stodieck hergestellten Band vorsichtig auf, fällt der Blick bald auf die schwarz-rot-goldene Präambel. Der größere Teil des Textes ist, wie zu erwarten, schwarz getönt; die Ländernamen sind aber in roter Farbe gedruckt und die Initiale ist sogar in Gold eingeprägt.

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Die aufwendige farbliche Gestaltung des Drucks verweist natürlich auf die Farben, die Artikel 22 des Grundgesetzes zu den Farben der Bundesflagge bestimmt. Aber die Kolorierung nimmt nicht nur die Farben der Staatssymbole auf, ist nicht bloß buchästhetische Gestaltung. Die rot gesetzte Aufzählung der Bundesländer führt auch die viele Jahrhunderte alte Rechtstradition fort, jenen Abschnitt eines Urteils oder einer Urkunde in rot zu schreiben, der diese Farbe bis heute im Namen trägt: das Rubrum - den Eingangsteil, der die Aufzählung aller Verfahrensbeteiligten enthält.

Das Manuskript der Verfassung der USA von 1787 ist staatssymbolisch aufgeladen

Wer die Urschrift unserer Verfassung Seite für Seite durchblättert, wird zum gedanklichen Innehalten genötigt. In welches Verhältnis sollen wir uns heute zu diesem konkret fassbaren Buchobjekt setzen: Taugt das großformatige Pergamentbuch als Symbol unserer Demokratie?

Auch wenn unsere Alltagssprache häufig das "bloß" Symbolische mit dem rechtlich Relevanten und staatspolitisch Wirksamen kontrastiert: Noch im modernen Verfassungsstaat wird die Welt durch symbolische Kommunikation geordnet. Staatssymbole sind Teil der Rechtsordnung. Damit bilden sie die letzte relevante Teilmenge des ehemals reichen Kreises der Rechtssymbole. Diesen kommt gegenüber den sprachlich gefassten Rechtssätzen eine komplementäre Wirkung zu. Staatssymbole sind nicht nur ordnende Kennzeichen des Staats - darüber hinaus repräsentieren sie den Staat und machen ihn sinnlich wahrnehmbar.

Der Staatsrechtslehrer Rudolf Smend hat die entscheidende Bedeutung der Staatssymbole im modernen Verfassungsstaat beschrieben. In seiner in den Zwanzigerjahren des zwanzigsten Jahrhunderts entwickelten Vorstellung des Staates als Integration kommt den Staatssymbolen eine herausgehobene Bedeutung für die "sachliche Integration" zu. Smend vergleicht die Funktionsweise der Staatssymbole und deren "Elastizität" mit Kirchenliedern, die einen anspruchsvollen dogmatischen Gehalt jedem Gläubigen zugänglich machen.

Schön und schlank: Das Original des Grundgesetzes wird in einem Panzerschrank im Bundestag aufbewahrt. Das in Pergament gebundene großformatige Buch ist 1400 Gramm schwer, 35 Zentimeter hoch und 24 Zentimeter breit, aber nur 2,7 Zentimeter dick. (Foto: Burkhard Peter)

Gerade weil die "Elastizität" der Staatssymbole Kontinuität sichert, inszeniert oder auch nur suggeriert, hat der moderne Staat keine neue Symbolsprache erfunden, sondern sich des vorgefundenen symbolischen Instrumentariums bedient - Flagge, Wappen, Siegel, Hymne, Orden, Nationalfeiertag und Hauptstadt. Im weiteren Sinne auch Denkmäler und repräsentative Gebäude.

Die konträre Behauptung des sechsten US-Präsidenten John Quincy Adams (1767-1848), wonach die demokratische Republik strukturell ikonoklastisch sei, hat keine Bestätigung gefunden, am allerwenigsten in seinem eigenen Land.

Die Republik zeigt allerdings eine Symbolsprache, die weniger körperbetont ist als diejenige der Monarchie. Während die Tiersymbolik der ehemaligen Herrschaftszeichen - allen voran der Adler - mühelos anschlussfähig ist, sind es Statuen und Reiterstandbilder nicht mehr. Zu dieser Tendenz passt, dass Republiken bisweilen den vermeintlichen Inbegriff entkörperlichter Herrschaft, die schriftförmige Verfassung, zu einem Staatssymbol erheben.

Das gilt insbesondere für das Manuskript der Verfassung der USA von 1787 ("We the People ...") und für die französische Menschenrechtserklärung von 1789, deren dekalogartige Darstellung als Ikone der Revolution den klassischen Staatssymbolen zugeordnet werden kann. Eine derart symbolische Aufladung von Rechtstexten ist allerdings kein harmloses Unterfangen. Sie kann gerade aufgrund ihrer "Elastizität" Gefahr laufen, Erwartungen zu wecken, die das Verfassungsrecht nicht zu erfüllen vermag.

Eine vergleichbare symbolische Überhöhung des Grundgesetzes hat in der Geschichte der Bundesrepublik bislang nicht stattgefunden. Von der unterzeichneten Urschrift, die bei den ersten Vereidigungen Adenauers noch keine herausragende symbolische Rolle gespielt zu haben scheint, wurden allerdings bald Faksimiles hergestellt, die Adenauer an die Mitglieder des Parlamentarischen Rates, an Ministerpräsidenten und Militärgouverneure sowie an andere Würdenträger großzügig verteilen ließ. Für sich selbst ließ Adenauer sogar eine persönliche Prachtausgabe mit Goldschnitt fertigen.

Bis heute wurden immer wieder mit großem Aufwand Faksimiles der Urschrift hergestellt, ohne dass dies zur Konsequenz gehabt hätte, dass der Originaltext ins symbolische Zentrum unserer politischen Kommunikation gerückt wäre. Liegt dies an der bundesdeutschen nüchternen Distanz zu Staatssymbolen, die oftmals als symbolische Entleerung beklagt und nicht weniger häufig als der Ausdruck einer mühevoll errungenen republikanischen Normalität gelobt worden ist?

Es ist ein schönes Buch, aber seine Geltung war und ist nicht ästhetisch grundiert

Zweifellos kann man der politischen Kommunikation der Bonner wie der Berliner Republik eine Absenz von Bildmächtigkeit und Ritualcharakter, ein "Untermaß an Staatsrepräsentation" (Josef Isensee) attestieren.

Der konkrete Gebrauch der Urschrift bei der Vereidigung von Bundespräsident und Bundeskanzlerin bestätigt den Befund. So liegt die Verfassungsurkunde mal auf einem Tisch, mal hält sie der Vereidigende dem zu Vereidigenden vor, mal hält der zu Vereidigende sie in beiden Händen. Auch im Umgang mit der Urschrift hat sich also keine verbindliche Formensprache herausgebildet.

Im Zentrum der politischen Ikonographie der Republik steht die Urschrift des Grundgesetzes also nicht. Der Kunsthistoriker Horst Bredekamp hat das 2011 in einem Aufsatz über die "politische Ikonologie des Grundgesetzes" umfassend kritisiert. In seiner ursprünglichen buchmateriellen und schriftbildlichen "Gestalt" zeige das Grundgesetz ihm zufolge nämlich noch einen "bezwingenden Sinn für Stil" und erreiche eine "eigene Form des Sublimen".

Das auf den ersten Blick aufrecht-republikanische Unterfangen, die Urschrift symbolisch aufzuwerten, verliert aber seine Unschuld, sobald die Stilfrage mit Geltungsfragen verknüpft wird. Für Bredekamp stellt sich der für einen Rechtstext selbstverständliche Vorgang seiner - mehr oder weniger gelungenen - Änderung nämlich als Bedrohung seiner Geltung dar: "Indem das Grundgesetz durch die Fülle und Unausgewogenheit seiner textlichen Zusätze aufgehört hat, ein Stilempfinden zu repräsentieren, wurde seine Geltung gemindert". Ein erstaunliches Urteil.

Die Urschrift des Grundgesetzes ist fraglos ein schönes Buch. Die Geltung des Grundgesetzes war und ist aber nicht ästhetisch grundiert, sie hängt weder mit den Effekten eines Erhabenen zusammen noch mit der Symbolisierung eines Stils. Sie ist schlicht Ausfluss der verfassunggebenden Gewalt des Volkes. Seine praktische Wirksamkeit erweist sich im "tagtäglichen Plebiszit" (Ernest Renan) seiner Anwendung als Rechtsnorm durch Bürger und Staat, gipfelnd im "Gang nach Karlsruhe". Weil die Republik die Staatsform einer Herrschaft auf Zeit ist, können ihre Gründungsdokumente nicht gänzlich unveränderlich sein und wie ästhetisch ausgewogene und abgeschlossene Kunstwerke in sich ruhen. Der Stilbruch ist von vorneherein einkalkuliert.

Die Mütter und Väter des Grundgesetzes haben mit dem berühmten dritten Absatz des Artikel 79 selbst geregelt, welche Teile des Grundgesetzes unabänderlich sind und welche eben nicht. Die buchförmige Gestaltung der Urschrift setzt diese für einen Rechtstext lebensnotwendige Abänderbarkeit optisch eindrucksvoll um: Nicht nur auf den äußeren Buchdeckeln, sondern auch auf den inneren Einbandspiegeln findet sich ein goldener Rahmen. Schlägt man die Urschrift auf, wird klar, dass die Rahmung des Ganzen festgelegt, der Inhalt auf der aufgeblätterten Doppelseite aber veränderlich ist. Die originäre Buchgestaltung verweist also bereits auf die praktischen Leistungserfordernisse des in ihr niedergelegten Textes.

Der genaue Blick auf die Urschrift selbst lehrt uns, dass im verfassungskulturellen Herzen der Republik keine ästhetische Leerstelle klafft, die erst durch die Adoration eines auratischen Buchkunstwerks geschlossen werden müsste.

Holger Grefrath ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Öffentlichen Recht an der Humboldt-Universität zu Berlin. Carlos Spoerhase ist Professor für Literaturwissenschaft an der Universität Bielefeld.

© SZ vom 23.05.2019 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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