Viele Arbeitnehmer blicken dieser Tage mit Spannung auf ihren Gehaltszettel. Meist mit dem November- oder Dezembergehalt wird das Weihnachtsgeld ausbezahlt. In der Regel gibt es ein Brutto- Monatsgehalt, das von vielen für die Geschenke unter dem Christbaum eingeplant ist. Doch manche Chefs setzen den Rotstift an und streichen das Zuckerl zum Fest ganz, zahlen weniger als im vergangenen Jahr oder nur einigen Kollegen, während andere leer ausgehen - nicht immer zu Recht.
Das Bundesarbeitsgericht stärkt die Ansprüche von Arbeitnehmern auf Weihnachtsgeld.
(Foto: iStock)Einen grundsätzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld gibt es nicht. Ob Mitarbeiter den Bonus erhalten, hängt in erster Linie von der Regelung in ihrem Arbeitsvertrag ab. Auch Betriebsvereinbarungen oder ein für sie geltender Tarifvertrag können das Extra zusprechen. Steht dort nichts drin, gibt es auch nichts. Umgekehrt gilt: Sieht die entsprechende Regelung die Zahlung von Weihnachtsgeld vor, kann der Arbeitgeber nicht einseitig bestimmen, dass seine Mitarbeiter in diesem Jahr weniger oder nichts erhalten, er ist an die Vereinbarung gebunden.
Von dem Grundsatz "ohne ausdrückliche Regelung kein Geld" gibt es jedoch zwei Ausnahmen. Hat der Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum - die Rechtsprechung geht von mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren aus - vorbehaltlos Weihnachtsgeld in gleicher Höhe bezahlt, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein, ist eine "betriebliche Übung" entstanden. "Die Mitarbeiter haben dann einen Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld", erklärt Rechtsanwalt Michael Felser aus Brühl bei Köln.
Die zweite Abweichung: Der Arbeitgeber darf keinen Mitarbeiter grundlos von der Zahlung ausnehmen. So darf er etwa nicht einem Kollegen den Bonus verweigern, weil er als aufmüpfig gilt, während alle anderen ihn erhalten. Auch Teilzeitkräfte dürfen nicht ausgeschlossen werden.
"Der Arbeitgeber darf den Bonus aber beispielsweise an die Dauer der Betriebszugehörigkeit knüpfen oder Mitarbeiter mit einem übertariflichen Gehalt von der Zahlung ausnehmen", sagt der Arbeitsrechtsexperte. Auch die Höhe der Fehlzeiten oder die Leistung des Mitarbeiters könnten laut Felser legitime Anknüpfungspunkte sein. Der Arbeitgeber muss dazu allerdings transparente Regeln aufstellen. Gibt es einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung, kann auch die Höhe des Weihnachtsgeldes für einzelne Arbeitnehmer variieren.
Fällt das Weihnachtsgeld dem Rotstift zum Opfer, weisen manche Chefs auf den Arbeitsvertrag hin. Dort findet sich mitunter die Klausel: "Die Zahlung erfolgt freiwillig und begründet keinen Rechtsanspruch für die Zukunft." Das ist schlecht für den Mitarbeiter, denn: "Ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt ist in der Regel wirksam und berechtigt den Arbeitgeber, das Weihnachtsgeld zu verweigern oder im Vergleich zum Vorjahr zu kürzen", sagt Rechtsanwalt Manfred Schmid aus der Münchner Kanzlei M Law Group.