Frage an den SZ-Jobcoach:Mein Urlaub verfällt - was kann ich tun?

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Wenn die Auszeit vom Job wegen viel Arbeit immer weiter nach hinten geschoben werden muss - was passiert mit den Urlaubstagen? (Foto: vlaminck / photocase.com)

Veronika L. wird von ihrem neuen Job voll in Beschlag genommen, ein Projekt jagt das nächste. Bis Sommer 2014 kann sie wohl keinen Urlaub nehmen - doch sind ihre Urlaubstage aus diesem Jahr dann verfallen? Der SZ-Jobcoach weiß es.

SZ-Leserin Veronika L. fragt:

Ich habe ein zweimonatiges Praktikum bei einer Firma absolviert, danach einen Monat in der Gleitzone gearbeitet und bin nun seit September fest angestellt. Aufgrund der Projekte, die ich betreut habe beziehungsweise aktuell steuere, war an Urlaub bisher nicht zu denken. An sich auch kein Problem. Anfang nächsten Jahres startet ein weiteres wichtiges Projekt, und ich sehe keine Möglichkeit, vor Sommer 2014 Urlaub zu nehmen. (Meine Probezeit endet am 28. Februar 2014.)

Heißt dies, dass meine freien Tage aus 2013 unwiderruflich verfallen? Oder gibt es eine andere Lösung?

Ina Reinsch antwortet:

Liebe Frau L., Arbeitnehmer haben Anspruch auf Urlaub. Das gilt auch für Praktikanten, sofern sie ein freiwilliges Praktikum absolvieren sowie für Mini- beziehungsweise Midi-Jobber. Wie hoch der Urlaubsanspruch ist, ergibt sich meist aus dem Arbeitsvertrag, einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. Ist dort nichts geregelt, gilt das Bundesurlaubsgesetz. Es sieht bei einer Fünf-Tage-Woche einen Mindesturlaub von 20 Tagen vor.

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Von Christina Berndt

Den vollen Urlaubsanspruch erwerben neue Mitarbeiter erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten. Davor steht ihnen allerdings ein Teilurlaub zu - und zwar in Höhe von einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden Monat, den das Arbeitsverhältnis besteht. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer vor Erfüllung der Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Daher haben Sie auch für die Zeit, in der Sie als Praktikantin und dann als Midi-Jobberin beschäftigt waren, einen entsprechenden Urlaubsanspruch erworben.

Wenn Sie zum Zeitpunkt der Beendigung dieser Arbeitsverhältnisse noch Anspruch auf Urlaub hatten, ihn aber aufgrund der Projekte nicht nehmen konnten, muss der Arbeitgeber den Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz im Prinzip ausbezahlen.

Auch für die Dauer Ihrer Probezeit, die im September begonnen hat, erwerben Sie einen Anspruch auf Teilurlaub, nämlich in Höhe von vier Zwölfteln. Allerdings - und das haben Sie ja auch schon zu spüren bekommen - dürfen Mitarbeiter über den Zeitpunkt der Ferien nicht selbst bestimmen, letztlich entscheidet der Chef. In vielen Betrieben besteht während der Probezeit sogar eine komplette Urlaubssperre. Dennoch verfällt dieser Urlaub in Ihrem Fall nicht, auch wenn Sie bis zum Sommer 2014 nicht freinehmen können.

Grundsätzlich gilt zwar: Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr, also bis zum 31. Dezember, vollständig genommen werden. Eine Übertragung auf die ersten drei Monate des Folgejahres ist nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig und zwar dann, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe vorliegen. Am 31. März ist dann in der Regel endgültig Schluss. Urlaub, der bis dahin nicht genommen wurde, verfällt. Sogar dann, wenn der Arbeitgeber trotz eines rechtzeitig gestellten Urlaubsantrags "Nein" sagt.

In diesen seltenen Fällen haben Mitarbeiter dann aber Anspruch auf Schadensersatz, der inhaltlich auf die Gewährung des rechtswidrig vereitelten Urlaubs gerichtet ist.

In Ihrem Fall kommt aber § 7 Absatz 3 Satz 4 des Bundesurlaubsgesetzes zum Tragen. Er sagt, dass auf Verlangen des Arbeitnehmers eine Übertragung möglich ist, wenn der Arbeitnehmer wegen Nichterfüllens der Wartezeit nur einen Teilurlaubsanspruch erworben hat. Diese Übertragung des alten Urlaubs gilt nicht nur bis zum 31. März, sondern sogar für das ganze Jahr.

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Ina Reinsch hat Rechtswissenschaft in München und Zürich studiert. Heute lebt sie als Rechtsanwältin, freie Journalistin, Buchautorin und Referentin in München und befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Thema Arbeitsrecht.

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© SZ vom 05.10.2013 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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