Arbeitsrecht:Entwarnung für Lästermäuler

Wer im Gespräch mit Kollegen Kritik am Chef übt, darf nicht fristlos entlassen werden - sofern eine Voraussetzung erfüllt ist.

Kritische Äußerungen über den Arbeitgeber, die in einem vertraulichen Gespräch zwischen Kollegen gefallen sind, rechtfertigen keine fristlose Kündigung. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz in einem Urteil. Demnach gilt die Regelung, sofern der Mitarbeiter davon ausgehen durfte, der Inhalt des Gespräches werde vertraulich bleiben.

In einem vertraulichen Gespräch mit Kollegen darf ruhig gelästert werden. Eine fristlose Kündigung rechtfertigt das nicht. (Foto: Foto: iStock)

Das Gericht gab der Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin statt. Die Klägerin hatte sich in einem Plausch mit einer Auszubildenden kritisch über den Arbeitgeber und die Betriebsatmosphäre geäußert. Der Chef erfuhr von der Kritik und kündigte der Mitarbeiterin wegen übler Nachrede und Beleidigung fristlos.

Das Landesarbeitsgericht sah dafür keinen Anlass. Zwar könne eine Ehrverletzung durchaus die fristlose Kündigung rechtfertigen. In einem vertraulichen Gespräch gefallene Äußerungen würden jedoch vom Recht auf Privatsphäre geschützt. Wenn dabei allein ein Gesprächspartner die Vertraulichkeit breche, könne dies nicht zulasten der übrigen Gesprächsteilnehmer gehen.

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