Arbeit:Urteil: Sonderzahlungen für Gewerkschaftsmitglieder rechtmäßig

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Erfurt (dpa) - Dürfen nur Gewerkschaftsmitglieder einen Ausgleich für einen Lohnverzicht erhalten, den die gesamte Belegschaft erbringt? Ja, bestätigt das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil.

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Erfurt (dpa) - Dürfen nur Gewerkschaftsmitglieder einen Ausgleich für einen Lohnverzicht erhalten, den die gesamte Belegschaft erbringt? Ja, bestätigt das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil.

Gewerkschaften dürfen bei Sanierungsverhandlungen wie bei Opel Sonderzahlungen allein für ihre Mitglieder vereinbaren. Derartige Leistungen des Arbeitgebers, die nur Gewerkschaftsmitgliedern zugutekommen, verstießen nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, stellte das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch (21. Mai) in Erfurt (4 AZR 50/13) klar. Daher sei auch die bei der Opel-Rettung vereinbarte Besserstellung von IG Metall-Mitgliedern nicht zu beanstanden. Die obersten Arbeitsrichter wiesen somit die Klagen von acht Rüsselsheimer Opel-Mitarbeitern ab.

Der Autobauer Opel hatte im Zuge der Sanierungsverhandlungen im Jahr 2010 mit der IG Metall die Zahlung einer sogenannten Erholungsbeihilfe in Höhe von 200 Euro an deren Mitglieder vereinbart. Dafür wendete das Unternehmen rund acht Millionen Euro auf. Die Zahlungen erfolgten nicht direkt, sondern über einen IG Metall-nahen Verein mit Sitz im Saarland. Zur Rettung des Unternehmens hatte die Belegschaft damals Zugeständnisse gemacht.

Mit einem Ausgleich des Lohnverzichts ausschließlich für IG Metaller werde eine Zwei-Klassen-Gesellschaft im Unternehmen geschaffen, argumentierte Joachim Holthausen, einer der Anwälte der Klägerseite. Das sah der Vierte Senat jedoch anders. Gewerkschaften hätten das Recht, allein für ihre Mitglieder Leistungen durchzusetzen. Deshalb hätten die nicht in der IG Metall organisierten Arbeitnehmer keinen Anspruch auf diese Beihilfe, sagte der Vorsitzende Richter, Mario Eylert.

Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits im Jahr 2009 Sonderleistungen für Gewerkschaftsmitglieder grundsätzlich für zulässig erklärt. Allerdings setzten die Richter dieser gängigen Praxis auch Grenzen. So darf durch die Höhe der Zahlungen kein übermäßiger Druck auf Arbeitnehmer zum Eintritt in eine Gewerkschaft ausgeübt werden. Daher geht es bei diesen Sonderzahlungen in der Regel um kleinere Beträge. Der Fall Opel spiegele ein Stück der Gewerkschaftspolitik wider, Sondervorteile für ihre Mitglieder bei einem Lohnverzicht herauszuhandeln, sagte Rechtsanwalt Burkard Göpfert, der den Autobauer vor Gericht vertrat.

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